574 I. Verfügungen der Departemente. Des Departements des Innern:: Des Khnigl. Studienraths. a) Bekanntmachung, die Prüfung für die vorläufige Legitimation zum Studium der katholischen Theologie betreffend. Mit Bezlehung auf die Verordnung vom 11. December. 18328, Staats= und Regierungs= Blatt Nro. 73, wird bekanmt gemacht, daß die Prüfung derjeulgen Schü#- ler, welche zu dem künftigen Studlum der kutbollschen Tpeologle vorläuflg legltimirt werden wollen, am 18. und 19. Septem- ber dieses Jahrs in den Städten Ellwan- gen, Rottwell, Ehingen und Navensburg vorgenommen werde' Die Lebrer der lateinischen Schulen ha- ben Iihre Schäler, welche die in der oben erwähnten Verordnung angedrutetlen Kenm- nisse sich erworben haben, und die Pfarr- Aemter die Schüler, welche sich in aus- ländischen Lepranstalten aushalten, anzu- weisen, sich vlerzehn Tage vor der Prüfang bei dem katholischen Dekon, als Verstand der Prüfungs = Commisston, schriftlich zu melden, und am Tage vor der Prüfung unfeblbar einzusinden, indem kelne außer ordentliche Prüfung mehr gestattet wird. Stuttgart den 30. Juli 18a1. Sükind. d) Bekanatmachung, die Prüfung für die Aufnahme in den katholischen Convikt zu Tübingen- betreffend. Unter Hinweisung auf die Berordnung rom 29. Juli des Jahrs 1819, Staats- und Reglerungs-Blatt Nro. 219, wird be- kannt gemacht, daß dle Prüfung der Sch#- ler, welche nach vollendetem Gomnaslal- Un erricht die Aufnahme in den katboll- schen bbhern Conpikt zu Tübingen nachzu- #uchen gedenken, den 37. August dieses Jahrs in den Städten Ellwangen und Rottwell vorgenommen werde. Diejenigen Schüler, welche sich alcht schon an diesen belden Orten aulbalten, haben sich längstens am Tage vor der Prüfung bel dem Nektor zu melden. Die Kenntalsse, welche bei dleser Pruͤ- fung gefordert werden, sind in F. 5,der