636 II. Verfügungen der Departements. A) Der Departements des Innern und der Finanzen: der Ministerien des Innern und der Finanzen. Vorschrift, die Abänderung der bisherigen Verwaltungs-Formen bei den Waisen= und Juchthaus- Gefällen betreffend. Um die bisherige weltläuflge und kost- spielige Erhebungs= und Verwaltungsweise der in der Verordnung vom 11. Februar 1810 aufgeführten Walsen= und Zuchthaus- Gefälle auf kürzere und einfachere Formen zuräckzufähren, haben Seine Königliche Majest##t durch höchste Entschließung vom 23. Junl d. J. folgende Abänderungen und Anordnungen für dlesen Zweck gnädlgst ge- nehmigt. Jndem nämllch die Walsen = Zucht= und Jrrenhaus-Anstalten, deren Destzlt ohne- bun selt dem Johr 1816 durch jbrlichen. Zuschuß der Staots= Kasse gedeckt worden, und auch känftig nach dem Sinn der Ver- fassungs-Urkunde . 68 vom gesamten Lande zu aber nehmen ist, fuͤr die ihrer unmittelba- ren Verwaltung entzogenen Gefälle durch olerteljährliche Zuschüsse aus der Staats- Haupt 5Kasse entschaͤdigt werden, haben die bisher bestandenen Ober= und Unter-Ein- bringerelen, so wie dle bleper abgesondert erwaltung !* **8 an aufzuhdren, und jener Gefälle vom von da an ist die Erbebung und Verrech nung derselben von nachbenannten Beamten und Elnbringern zu besorgen: A. Dle Orts- Acciser haben folgende Ge fälle gegen # kr. Einzugsgebühr vom Gulden einzuzlehen, und an den Ober- Acciser, welcher 1 kr. vom Gulden als Belohnung zurückbehäle, abjuliefern: 1) Die Abgabe von Contrakten auͤber lle- gende Güter, Gebäude, Gülten, Haus- und Güter-Zleler, welche ln 16 kr. je von roo fl. des Kaufschlllings be- steht; a) die Abgabe bel Verpachtung des den Gemeinden und milden Silftungen zustehenden Grund-Eigemhums, der Schafwelden und andern Ohnlichen Verlelhungen mit 20 kr. von 100 fl. Pachtgeld, se wie die Gebühren ven den verliehenen Commun= und Stilf- tungs= Zehenden mit 3 kr. von 10 Schfl. Bestandfrüchten. 3) Dle Gebühr, welche eln neu aufge- nommener Bürger mit 30 kr. und