elne neu aufgenammene Buͤrgerin mit 16 kr. zu bezahlen hat. B. Die Kameral-Beamten haben nachsle- bende Gesälle unmittelbar zu erheben, und zu verrechnen: 1) Die jährlichen Abgaben von Schild- wirthen, Gastgebern, Tralteurs und Bierbrauern, welche nach drel Classen, in :, 3, 3 fl. und von beständigen Gassenwirihen, welche ebenfalls nach drei Classen In (5 kr., 30 kt. und fl. bestehen. So lang jedoch beson- dere Umgelds= Erhebungs= Beamte aufgestellt Kad, Haben dlese den un- mistelberen Einzug bieser Abgaben ge- gen # kr. vom Gulden Einzugs-Gebähr zu beforgen. a) Die jöbrliche Gebähr mir # fl. von jedem Schutz juden ; 3) die Gebuͤhren von herrschaftlichen Dienst-Ersetzungen mit 36% kr., „, = bio 3 fl. 4) Die Gebühren von herrschaftlichen Zchund--Verleihungen mit 3 kr. von # Schfl. Bestamfröchte, welche von den Beständern zu bezehlen nd; 5) bie ouf weltere Verordnung, die Ab- tzabe mit : Drocent von Erbschaften und Vermächtuissen, wesche von Sel- cten= Verwardien vom dritten und ent- lesntern. Grade 5 und an ganz stemde Dersonen fallen; zu welchem Emde die Deil= und Walsengerichte jedesmal dem Kamerakamte dle erforderlichen Ur- kunden mlizmheilen haben. 6) Dle jährlichen Belträge der Amts- Pflegkassen, wegen der Gemelnde- Feucht-Worräthe; 5) den Zusatz bei Geldstrafen wegen flelschlicher Vergehen; #6#) die Constskatlonen des Gewinns aus verbotenem Einsetzen in eine Zahlen= botterke. C. Die Oberamtleute haben unmittelbar einzuziehen, und mit den Sportel-Gel- dern dem Kamerdlamt zür Verrech- nung zu übergeben: 1) Dle Gebühren von Commun-Dienst- Ersetzungen mit wenlgstens 15 kr. für jeden Fallj; à) die Abgaben von den Handwerks- Zunftladen. D. Die Oberamts Richter haben in Am sehung der Vermächtulsst, welche die Waisenhäuser durch Testmmente erhal- ten, dafür zu sorgen, daß von den Wal# sen= Gerichten das Legat an einen der Erben verwiesen, und demselben dle unverweilte Ausbezehlung aufgegeben, auch dem Wulsenhaus-Psegamte hle- von Nachricht ertheilt werde I. Die Dekanat, Aemter haben nach el-