639 zu erhebenden Gefälle noch ven den Ober Elnbringereien an die Waisen- und Zuchebäuser einzullefern sind, se wird denfelben aufgegeben, die Rech- Sung v. . April bie 2. Juli sogleich abzuschließen, wie bisber reoldlren in lassen, und länestens innerhalb sechs Wochen die reoidirte Rechnung somt dem Gelobetrag bis 1. Juli berechnet, an das betreffende Waisen= und Zuchithaus elnzusenden, die selt dem 1. Juli etwa erhebenen Gelder aber an die nun bestlmmen Erhebungs= Beamten segleich urkundlich zu über- geben. Dle Koͤnlgl. Beamten haben nun nech Anleltung dieser Vorschrift ungesaͤumt das Geeignete einzulelten und zu besorgen. Stuttgart den 18. August 1821. Fär den Minlster: Schmidlin. Welsser. .) Des Departements des Innees: des Ministerium des Innern. Verleihung der goldenen Civil- Veriienst, Mchaille an den Taubstummen-Leb#e- Alle zu Gmünd. Durch allerbbchstes Dekret vom al- d. M. baben Seine Klnigl. Mejestat dem Teubstummen-Lehrer Alle zu Gmünd wegen seiner Verdienste um den Uniterricht taubstummer Kinder und insbesondere in Bezlehung auf die von ihm veransteltete zwelte Ausgabe elner Schrift über viesen Gegenstand, dle goldene Cloll-Verdlenst- Medaille allergnädlast zu erthellen geruht. Stuttgart den 22. August 1821. Sclolis. III. Central-ELeitung des Wohlthärigkeits-Vereiné. Ausforderung zur sernern Theilnahme an den Jwecken des Wobltbätigkeits-Vereins. Die en sich gonz richtige Bemerkunz, daß dle Zahl und die Noch der Arwen im Kyalgreiche sich selt einigen Jahren beden- tend vermindert pabe, scheint bel Menchen die Melnung erzeugt zu haben, daß nun alle Noch und Armuth In dlesem Lande geboben, und daß eine fernere Fürsorge für die Armen und eine weltere Fortdauer des Wohlchsieelts-Perelne bersüsle seo. Die bffe#tliche Rechenschaft der unter-