645 1820 der Criminal-Senat des Koͤniglichen Gerichtshofs in Eßlingen sein Erkenntniß dahln ausgesprochen ½ ) Daß dle in dem von Friedrich Mor- deren Erstehung, und Bezahlung von der Untersuchungs-Kosten; 3) der vormallge Obmann der Gemelnds- lok unterschrlebenen Aufsetz in der Beilage zu Nro. 7: des Volksfreunde aus Schwaben vom Jahre 1313, S. 428 enthaltene Beschuldlgungen gegen den Schulihelß Boger zu Groß-Ingers- belm und den Bürgermeister Kroll zu Klein-IngerShelm, ferner dle im Ver- laufe der Untersuchung gegen dle besag- ten Personen und die Gemeinde-De- pullrten Metsch und Keller, von Klein-Ingershelm, nech vorgebrachten weitern Beschuldigungen von Verun- treuungen am Gemeindegut und Föl- schungen zum Zweck der Verdeckung von jenen als gänzlich unerwlesen befunden worden seyen; 2) daß der Einsender deß obenerwähnten Artikels im Volksfreund aus Schwa- ben, der Bürger und Schueldermeister Frledrich Morlok zu Gros-Ingers- beim, wegen des durch Elusendung dleses Artlkels zum Duuck in einem bffentlichen Blatte verübten Preß-Ver- gehens, zu elner drelwbchigen Fe- stungs = Arbeltsstrofe, unler Voraus-= sedung seiner körperlichen Tüchusgkelt zu Deputirten zu Kleln-Ingerehelm, An- dreas Kofink von da, als erster Ur- beber der in dem angezogenen Arilkel enthaltenen Anschuldigungen, und Theil- nehmer an der bffentlichen Bekannt= machung derselben durch den Druck, und wegen der weltern nochher von ihm vor Gerscht vorgebrachten unerwiesenen Bezüchte gegen Boger und Consorten unter Entbindung von der Instanz bin- sichtlich des Verdachts elner hierdurch verübten Calumnse, zu elner sechswd- chigen Festungs= Arbeltsstrase, unter tgleicher Voraussetzung seiner kdrperll- chen Tüchtigkeit zu deren Erstehung und Bezahlung von 3 der Untersucheugs-= Kosten verurhhellt; 4) der im Laufe der Untersuchung gegen den Bürgermeister Kroll vergebrachte Besücht elnes vor mehreren Jahren verübten Holz-Ercesses an die compe- tente Verwaltungsstelle verwlesen seyn; 6) gegenwaͤrtiges Erkenntniß aber durch das Staats- und Regierungs- Blatt zur dffentlichen Kenntnilß gebracht wer- den solle.