648 nicht hlerüber im gegewwärsigen Vertrage besondere Elnschränkungen enthelten sind. s. 2. Jeder von den beiden contrahlrenden Stoaten erkennt in selnem Gebiete die Rebeis Kraft und Vollstrickbarkelt der rich rlichen Erkenntelsse des andern Staa- tes, in so ferne soiche Urtheile von einem nach den nähern Bestimmungen des ge- genwriigen Staats-Vertrags belderseits als competent anerkannten Gerichte ausge- gangen sind. s. 3. Ein von einem zuständigen Gerichte er- lassenes rechtskräfelges Erkenntniß begrün- det vor den Gerichten des andern Staates die Einrede des rechtskräftigen Un#hells (esceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtbell von el- nem Gerichte desjenlgen Stastes, in wel- chem solche Elnrede geliend gemacht wird, gesprochen worden waͤre; desgleichen wer- den solche Erkenntulsse an den in dem an- Staate gelegenen Götern des Sach- dern v streckt, wenn föllgen unwesgerlich voll 1) durch gerlchtliche Zeugnisse dargelhan ist., daß in dem auswärilgen Scaate 1 seibst, von dessen Gerichten erkonm worden, keine, auch der Zeit und den aͤbrigen Verbaͤlinissen nach gleich be- reite und hinrelchende Vollstreckungt- Mittel vorhanden seyen, und 2) keine eigene Unterthanen mit Farde- rungen sich gemeldet haben, ruͤcsichilich welcher ihnen an den zur Wollstreckung des fremdrichterlichen Eekenntulsses ar- cewiesenen Sochen ein vorzägliches oder cgleches Recht gesetzlich zusteht. Soll daber die Hülfs = Vollstreckunz an der Substanz unbeweglscher Güter g## schehen, so ist zufdrderst der Irhal det fremdrichterlichen Erkenntnisses nebst An zelge der Güter, auf welche die Hälft Vollstreckung nachgesucht worden ist, # fentlich bekonmt zu machen, und #nd ale Unterthanen dieses Staats, welche eig aus dem Grunde einer Hypelhek, ein anderer Titel eln vorzägliches oder gleichcs Recht an jenen Gütern zu haben meinen, unter Anberaumung eines bestimmten Präclusio-Termins aufzufordern, bel de# einschlägigen Gerichte erster Instanz hie Forderungen geltend zu machen. J. 1. Keinem Unterthonen ist es erlaubt, #h durch frelwillige Prorogatlon der Gerichs- barkeit des andern Staats, dem er ali Unterthan und Staats. Buͤrger nlcht ange- bbrt, zu unterwerfen. Keine Gerlchts-Behbrde ist besugt, der Requtsitlon eines auf diese Weise geschol·