dtig prorogleten Gerichts w Stellung des Beklagten, oder Wolistreckung des Erkenm- nlsses Statt zu geben. Jedes von elnem solchen Gerichte ge- sprochene Erkenniniß wird in dem einen, so wie in dem andern Staate als ungül- uig betrachtet. F. 5. Belde comrahlrende Staaten erkennem gegenselikg den Grundsatz, daß der Kläger dem Gerichtsskande des Beklagten zu fol- gen habe. Es wird daher vas Urthell der fremden Gerichtsstelle nicht nur so ferne. es den Beklagten, sondern auch so ferne es den Kläger, z. B. röäcksichtlich der Erstatrtung von Gerichts = Kosten u. dgl. betrifft, in dem andern Staate als rechis- gültig anerkann und vellzogen. s. 6. Die Widerklage (Neconventio) begrün- det die Gerichtsbarkelt des über die Vor- klige zuständigen Rlchters, jedoch nur un- ter der Boraussetzung des rechtlichen Zu- sammenhonges (Tonnerxitt) der Widerklage- mit der Vorklage- 9. 7. Die Provokations-Klagen (ex lege diffa- mari, oder ex lege si contendat) werden erhoben vor dem personlich zustaͤndigen Ge- richte des Provokanten, oder da, wohin ple Klatze in der Hauptsache selbst gehbrig ist; es wird daher von dlasem Gerlchte, besenders im Falle des Umjehorsams, aus- gesprochene Semenz von der Obrigkeit des Provocirten als rechtskräftlg. und vollstreck- br anerkannt. #J. 8. Beide Staaten erkennen den Gerlchts- stand des Wohnsitzes (Domlells) dergestale an, daß bei persbalichen Klagsachen, welche krinen besondern Gerichisstand C(korum speciale) begründen, der Unterthan des einen Staa#s von dem Untertbanen des andern nur vor dem Rlchter selnes Wobn- stes belangt werden darf, und des von diesem Richter ausgeserochene rechtskreftige Erkenntniß wird aushuͤlsewelse an den in dem anderu Staate sich befindcuden Göütern des Sachfälligen vollzogem. Jedoch khunen diejenigen, wesche, ohne Staats-Bürger zu seyn, In dem elnen oder dem andern Staate elne abgesonderte Hand= lung, Fabrik, oder onderes dergleichen Etablissement beslizen, wegen persdulicher Verbindlichkelten, welche ste In Ansehung solcher Etablissements elungegangen baben, so- wohl vor den Gerichten des Landes, wo dle Gewerbs-Aslalten slch befinden, als. vor dem Gerichtestande des Domiells, nach den Regeln der Dréventlon auch a#ßer dem Falle des Conkurses belangt werden. Auch können die Unterthanen des einen