Staated, welche in dem andern beguͤtert sind- von dem Fiskus sowohl, als von den Un- terthanen dleses Staates nicht nur in Real- sondern auch in Personal-Klagsachen vor den Gerlchten desselben, wo nämlich die Güter sich besinden, belangt werden, je- doch nur in so weit, als diese Güter einen zurelchenden Ererutlons-Gegenstand darble- ten, oder dafür angenommen werden wollen. Bei Auswanderungen hat der Auswan- dernde noch ein Jahr lang nach seiner Aus- wanderung vor den Gerlchten des Staates, welchen er verlassen, wegen der Ansprüche, die vor der Auswanderung gegen ihn er- wachsen sind, zu Recht zu stehen. F. 9. Erben, die wegen einer Handlung des Erblassers mit einer persbulichen Klage zu belangen sind, werden nscht vor dem Ges richtostande des Erblassers, sondern vor ihrem elgenen belangt, so ferne nicht bereits mit dem Erblasser selbst die Streits-Befe- slgung geschehen Ast. . 10. Wenn der Unterthan des einen Staats, Wohysttz hat, in dem andern und in Conkurs geräth, so Staaten das Gericht des chuldners als allgemel- jedoch mit der Ein- daß fuͤr die Con- wo er seinen begütert ist, wird von beiden Wohnsitzes des S nes Gantgericht, schränkung anerkannt. 650 kurse des in beiden Staaten begüterten hohen und ritterschoftlichen Adels nach Beschaf- fenbelt der indiolduellen Umstände, mittelst wechselseitiger Communlctlon der allgemelne Gerlchtsstand durch eln besonderes, auf den einzelnen Fall sich beschränkendes Eln- verständniß wird regulirt werden. Sollte eln Einverständylß nicht zu Stande kommen, so finden in solchem Falle Por- tlkular= Conkurse statt. Außer dlesen wird einem Partlkular= Cenkurs nur in folgenden zwel Fällen Siatt gegeben: 1) Zu Gunsten der Erbschafts-Gläubigeo welche in Ansehung der Erbschaft des ihnen zustehende außerordentliche Sepa: rations-Recht geltend machen; 2) wenn der Gemelnschuldner in dem elnem oyer andern Staate eine abgt- senderte Handlung, Fabrik, eder ande- res derglelchen Etablissement besitzt, wes- balb zum Vorthell derjenlger Gläubi- ger, welche in Ansehung solcher Eis- blissements demselben besonders credlirt baben, ein Partikular= Conkurs erbffnet werden darf. s. 11. Alle Forderungen, sie seyen auf ein dins- liches, oder persönliches Recht gegründt, sind allein bei dem allgemelnen Gantzerichle einzuklagen, und das außerhalb Landes be-