erte des Erben, sondern da, wo ssch die Erbschaft besindet, erboben, und zwar der- gestalt, daß, wenn dle Erbschaftssläcke zum Theile in dem andern Gebläte der contra- Mrenden Stauten sich befinden, der Kläger Klne Klage zu tbellen verbun den ist, ohne NRücksiche, wo der größte Theil der Erb- haftssachen sich besinden mag. Doch werden alle bewegiichen Erbschafis- Stücke angeseben, als befäuden sie sich am dem Wohnorte des Erblassers. Aktto= Forderungem werden ohne Unter- schied, ob sie mir Hypotbek versehen siund- oder ulchr, den beweglichen Sachen gleich. grzähle, jevoch mit Ausnahme der in Mün- chen bestehenden sogenanntem Ewiggelder, als welche den Inmobilien gleich geachtet merden. F. 16. Der Gerlchtsstand den Arrests wird #i## leiden Stasten anerkannt, und. daber daß Urtbeil des Arrest. Richters, so weit die errestirte Sache ncht zureicht, von der Obrigkeit des Wohnorts vollzogen. Jedoch, dorf der Arrest nur olsdann, wenm eine olrkliche Gefahr, die Forderung zu ver- Ueren, elntritt erkannt werden. Sobald auch der Richter des Arreste ron: dem aueländischen Richter des Wobn- arts beurkundete Nachricht erbält, daß ##er den Schuldner berelts, die formelle. —□— Gont erkonnt worden, oder sich derselbe wenigstens im Stande des meoteriellen Conkurses befinde, der die Erbffnung des formellen unervermeldlich macht, se wird der Arrest aufgeboben und dle Forderung des den Arrest Imnpetriirenden an das Guntgericht verwlesen. (1 Der Gerichtsskand des Contrak:zs finden mir dann seine Anwendung, wenn slch der Contrahent zur Zelt der Ladung in dem Gerichts-Bezirke anwesend findet, ln wel- chem der Contrakt geschlossen worden ist. Dleses ist besonders auf dle auf bffemlichen Märkten geschlossenen Comtrakte und auf Viehhudel anwendbar. 118 Die Clausel in elner Wechlsel-Verschre- bung, wodurch sich der Schuldner der Ge richtsbarkeit eines jeden Wechselgericht#, in dessen Gerlchtszwang er zur Verfallzelt anzutreffen sey, unterworfen hat, wlrd von lelden Staaten als güliig, und das hler- nach elntretende Gericht fär zuständig, mit- bim dessen Erkenntni#ß für vollstreckbar an erkannt- 155 Den Gerichesstand der gefährten Ver- waltung hat der Ausländer, der sle führt, de anzuerkennen, wo entweder die bevor- mundete Person ihren Wohnsitz hat, oder