die verwalteten Buͤter Negen, der Verwal- ter mag nun zur Zeit der Verwaliung in eben dem Staa:e gewobnt, oder dieselbe la seinem auswaͤrtigen Wohnsitze gefuͤhrt hadben. 9. 20. Jede echte Intervention, die nicht elne besonders zu behandelnde Rechtsfache im einem schon anhängigen Proceß einmischt, sle se# principal, oder accessorlsch, berreffe den K 3er, oder den Beklagten, sen nach vor- Hlagiger Streilts= Verkündigung (liris de- nuncialio)) geschehen, oder ohne dleselbe, begründet gegen den ausländischen Inter= venlenten die Gerlchtsbarkelt des Staatetz, in welchem der Haupt-Proceß geführt wolrd. 9. 21. So bald dor irgend einem in den vor- Hergehenden I#F. dleses Staats-Vertrags bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechts- bängIlg (pendent) geworden ist, so ist der Screit daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechtsbönglgkelt durch Veränderung des Wobnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten gestoͤrt oder aufgehoben werden könnte. Die Rechtshängiekeit (liris Pendenz) wird durch J flaustlon der Ladung für be- gründet erkennt. 5 11. Allle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gül- 3 tlakelt derserben rücksichlich ihrer Ferm #- betrifft, nach den Gesiten des Orts beur- theilt, wo sie eingegangen siud, so ferne mche dse Ha###lung selbst einem verbleten- den G. see des einen Staates entgegem ist. Rechtegeschäfte uͤber Real. Rechte, d# die Uebertragung des Eigenihums, Bestel- lung von Hopekbeken und de gleichen, rich- ten sich lediglich nach den Geschen des Orts, we die Gller llegen, welche sie zum Gegenstande haben. . J. :3. Werbrecher, oder andere Ueberteeter vo#n“ Straf-Gesetzen werden, so welt der noch- folgende #. #5 keine Ausnahme macht, vo# Dem elnen Staate dem andern nicht aufs- gellefert. J. 24. Wenn der Umerthan des einen Staates in dem Geblete des andern sich einer Ue- bertretung schuldig gemacht hat und daselbft ergrisfen und abgeurtheilt worden ist; so# eolrd das Erkenmölß dieses Gerichis von dem Staate, dem der Verurtheilie als Un- terthan angehbrt, an den in seinem Gebier#e befindlichen Gütern desselben vellzegen. Glesches zu#t #n dem Jole, weir##de Schuldige in dem Staate, dem er als Un- tertban angehdr, verurtheilt worden ist, und