696 Grbßere und besonders solche Verwilli- gungen, welche auf mehrere Jahre sich er- streken, haͤngen von der boͤchsten Geneh- migung ab. Der bei dem evangelischen Conststorlum aufgestellte Reolsor probirt die Rechnungen, das Colletzium besorgt die Abhdr, und alle Rechnungen sind bls auf Martini 1820 ge- stellt, problrt und abgehbrt. Auch ist die Anordnung getroffen, daß die Rechnung jedes Jahr nach vollzogener Hräfung und Abbbr der Synode zur Eln- sicht mitgethellt wird, V.) Rechnungs-Auszug und Bemerkun- gen hiegu. Dle beigeschlossene Darstellung legt die Resultate des Rechnungs Zeltraums vom 35. Jannar 1316 als dem Anfang der Verrechnung bis Martinl 1680 vor, nach den verschledenen Rücksichten auf den Grund= stock, soduunn auf die Einkünfte aus folchem und deren Verwendung, auf welche man sich bier bezlebt, und die man m folgen- den Bemerkungen zu beglelten nöthig fin- det: 1) Zu Erhkbung des Capltal Fonds wur- de gleich Afongs verordnet, daß alle, selbst die auf dle Erbebung der Eln- kä.#fte und auf die Verwaltung gehen- de: KlIen von dem Zins-Erlrage be- stritten werden sollen; à) dle zu Unterstätzungen zu verwenden, de Summe bestimmt sich also immer nach der Gröüße des zinstragenden Grundstocks und der Grbe der Ver waktungskosten; 3) die letztern selbst richten sich nicht bes nach der Griße des bereits vorhande- nen zinstragenden Capltals, sondern euch nach der Grbsie der erst zum Grundstock einzuzlehenden Summe. 4) Is den ersten Jahren, wo die zum Grundstocke gehörigen Gelder erst eln- gegfogen, und auf Zinse angelegt wur- den, und wo überpaupt nach Beehklt niß des geringen Capltal-Fonds der Zins-Ertrag selbst noch gering war, konpte welt wenlaer auf Unterstätungen verwendet werden, als es n Zukunft der Fall seyn wird; 5) aus dem bloeberigen erklärt sich zu- glelch das Mißverhältniß, das in Be- s#lehung auf die ersten Jahre selt der Grüdung dieser Kasse zolschen den zu Unterstätzungen verwendeten Summen und dem Verwaltungs-Aufwaeod auffal- len ehnnte, indem letzterer grbßtenthells kurch den Einzug der erst zum Grund stock zu bringenden Summen entstand; 6) so lange noch besser dottrte geistliche Stellen übrig stad, von denen der ner- malmählge Besoldungs-Abzug ulcht er-