Cloilliste und der Hof: Domaͤnen-Kammer, in soweit sie Siellen bekleiden, welche nicht mie unbedingter Entlaßbarkeit verbunden nd, guädigst zu begründen, und dabei dle gedachten Diener in Bezug auf Yenslone= Berhéltulsse mit den Cloll-Staatedlenern glelchzustellen geruht. Da es hlebel blllig und den Gesetzen angemessen erschien, daß im Falle der Ver- sebung eines penstonsfählgen Dieners der Cloilliste oder der Hof-Domänen-Kammer, in die Dienste des Staates, und umgekehrt bel Versetzung elnes pensionsfähigen Sta#s- dleners in die erst gedachten Dienste, die Denslons = Verhältnisse des Versetzten ulcht beelaträcheigt werden; so ist dlesfalls ver- mige der obgedachten Verordnung felgen- des festgesetzt worden: 1) Wird ein penslonsberechisgter Diener aus den Diensten des Hofes oder der Hof-Domänen-Kammer in Staats-- dlenste, oder aus dlesen in jene versetzt, so werden demselben, In soferne er wle- der in eine penslonoberechilgte Stelle tritt, gegenseilig die Dienstjahre, wel- che er in seinem vorigen Dlenst-Ver- Hälinisse auf pensionsberechtigten Stel- len zugebracht bat, zum Behuf seiner Pensions Anspräche angerechnet, ohne von der einen oder andern Denstions= Casse die ven dem Dlener früher ge- leisteten Pepsions-Biilröge aus #ufol- gen. 2) Geschleht hingegen die Versetzung ei- nes per sionsberechtigten Dieners obne sein Verschulden, oder gegen seinen Willen auf elne nicht pensiens öbige Stelle, so bleiben ihm dle erworbenen Pensltons = Ausprüche gegen diejenige Casse, zu wrlcher er vorher Beiträce gegeben hat, in der Maße vorbehalten, daß sich dleselben gegen Fornelchung der Belträge in diese Casse mit den welteren Dleustjahren geselich erbb- hen. 3) Ruͤckt ein solcher Diener (1) spaͤ- ter wieder in eine pensionsberechtigte Stelle vor; so werden derjenigen Casse, gegen welche er nun bledurch Pensions- Anspruͤche erwirbt, von der andern, bel welcher dieselben dann aufhbren, die Pensions--Beliraͤge, we'che die ledtere von dem Tage selner Versetzurg auf eine nicht pensionssähige Stelle an be- zog, ausgefolgt, und dadurch bei der empfongenden Casse die Yenslons-Au- sprüche des Dieners nach Maßgabe der bel der Penssontrung zu berückslchulgen- den frühern Dlenstjabre überhaupt be- gründet.