wlederholten Vagirens und Bettelns, auch klelnen und ersetzten Diebstebls, neben Verfällung in sämtliche Unkerfu- chungs= Kosten zu elner Einsperrung in dem Zwangs-Arbeltshause zu Ulm bis zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf die Dauer von sechs Monaten; zuglelch wurde verfügt, daß Hommel nach seiner Freilassung unter strenge orts- polizeiliche Aufsicht gestellt werden solle. Am 27. August wurden verur: tbeilt: 16. der bel dem Oberamtsgerichte Waldsee in Untersuchung gekommene Ludwigtg Wlesisger, von Peterwardeln, wegen Befrelung zweler Criminal-Gefangenen und Miturheberschaft an einem Pferde- Diebstahl, über die gegen ihn unterm 16. August 1819 (Staats= und Regle= rungs-Blatt von „919, S. 71) er- kannte Strafe, neben Verfällung in den Kesten= und Schadens-Ersatz, zu einer western Festungs-Arbellsstrase von neun Monaten und dreißig Stockstrei- chen; 17. Tobias Schaz, von Bejnau, welcher bel dem Oberamtsgerichte Tettnang in Untersachung kam, wegen elnes Kicchen- Diebstabls und drel theils ausgesechlue- ter, th###ls durch Einstelgen erschmerter und greßer Diebstshle, welche dessen 140 zwelten Ruͤckfall in dleses Verbrichen begründen, neben dem Kosicn= und Sche#dens = Ersatz zu ein= und el#- balbjähriger Zuchchausstrafe zo Ger, tesjell, mie Willkomm und Abschich, und nachheriger Einsperrung in en 8Swangs-Arbeleshaus bis zu erpeebe Besserung, wenigstens aber ouf neus Mongte. Am Jo. August ist: 13. gegen die bei dem Oberamtgerlcht Ulmm in Untersuchung gekommene Bes- bara Weller, von Ulm, wegen nichen bolter Landstrescherel, neben Zuscheld#z der Untersuchungs-Kosten, Einspem#urez in das Zwangs-Arbeltehaus daselbg ka zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf vier Monate erkannt wordev. An demselben Tage wurden der urtheilt: 19. auf die von dem Oberamtsgerichte Bi berach gefährte Untersuchung: a) Apollonka Gröber, von Wibllagen wegen elnes in Gemeinschaft verübten qualistcirten Diebstabls, welcher deren drititen Rückfall in dieses Verbreches begrändek, so wie wegen wiederbolte kondstreicherel zu ein jriger Sucht hausstrafe zu Lud###geburg, nebst Wil- komm, und Abschied, und nachberbeer Einsperrung in elnem Zwands-Arbeit-