verkaufen, thells den Zebent- und Thell- pflichtigen nach billigen Muttelpreis- Ansaͤ- den fuͤr Geld zu überlassen; der Erlhs se- wohl von Weln als Tranben aber in dem Nochberbstbericht pünkillch anzuzeigen. 5. Die jüährlichen Gesélle an Boden-, Beet= und Gält-Wein sltad, we es die Umstände zulassen, und die Abgabenpflich= tigen es wünschen, in Natur zu erheben. Wenn jedoch die einzelne Welnberg= Be- sieer nicht sooiel Wein erlesen, als ihre Bodenwein-Schuldigkelt beträgt, und die Gefällpstichtigen nicht zu den durchaus Un- bemittelten gehhren, so find derlel Wein- Schuldigkelten in mlitlern Herbstprelsen mit Geld zu bezahlen; den NRaturalbetrag der Gült-Schuldigkeit von den Zahlungs= Unfäblgen haben die Kameralbeamte in den Ausstend zu schrelben, und dießfalls, der General-Verordnuung vom 26. März 1619. gemäh, das Weitere zu beebachten. Was auf dlese Art für Bodenwein mit Geld bezahlt wird, ist ig dem Herbst- Nachbericht unter dem äbrigen Wein-Erlbs aufzuführen; der in Ratur elngebende Bo- denweln aber, wenn solcher wegen unge- nießbarer Quslität zu Besoldungen und audern Abgaben ulcht verwendet werden kann, soglelch zu verkaufen. 757 Die Besoldungen und Penflonen der gelstlichen und weltlichen Dlener auf dem Lande, Gälten und Tagwelne rc., sind von den genleßbaren Gefällen des Kameral- Amtebezirks mit 1 Vorlaß und 1 Druck abzurelchen. Sellten aber die Gefälle eines Kamcral-Amtsbezirks zu vollständi- her Berschtigung dleser Abgaben nlcht hin- reichen, so hat das Kameralamt vorerst von dem Gefäll Gälten = und Tagwelne hanz zu berichilgen und das übrige Weln- gefäll unrer die Besoldeten und Pensie= närs verhältnißmätig zu verthellen. 7. Auf den Weingefäll-Ueberschuß, wel- cher sich nach dem Juhalt der Vorherbst- berlchte bei mehreren Kameralämtern erge- ben wird, werden Besoldete aus audern nächstgelegenen Kameralbezirken angewiesen werden. Wenn also dle Weinlese selbst die Ueberzeugung gewährt, daß der Weln wirklich genleßbar wird, so Haben die be- treffenden Kameralämter der Könlgl. Frucht- und Wein-Werwaltungs-Commission schleu- ulge Anzeige hlevon zu machen, um hler- auf die erforderlichen Anweisungen geben zu. kbonen.