797 Nro. 82. Königlich-Württembergisches Staats 5 und Regierungs-Blatt. - Samstag, den 5. November 18a1. —. I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Königl. Verordnung, die Oisciplinar= Straf-Befugnisse der Departements= und Collegial-Vorstände betreffend. Wilhelm, don Gottes Gnaden Königs von Wuürttemberg. S. erfreulich für Uns die olelfältigen Beweise von Fleiß und Dienst-Eifer sind, welche so manche Unserer Staats Dilener in ihrem Berufe an den Tas legen, so baben Wir doch auch verschledentlich wahrzunebh= men gehabt, daß andere derselben solch lo- benswerthen Worblldern nicht nachstreben und daß Ermahuungen, ja selbst Verweise lbrer Vorgesetzten es nicht vermbgen, sie zu Erfällung der Pfllicht zu bestimmen, dle ihnen aufgetragenen Geschäfte mit müglichster Förderung zu erledigen.