795 Je mehr eine gesetzmaͤßige, rasche Ver- waltung von Unsern Unterthanen erwartet werden kann, je mebr Wir Selbst ebcn deehalb Unser unabläßiges Augenmerk auf schleunigen Betrieb derselben zu elchten, Uns verbunden fühlen, desto mehr halten Wir Uns verpflichtet, keln Mlttel anbe, nütt in lassen, was die Vollstreckung und Handbabung der bestehenden Gesetze und Dienst-Vorschriften mehr slchern kann. Wir baben demnach, nach Anbbrung Unseres Gebeimen Ratbs, für dlienlich er- achtet, in Betreff der Ausübung der den WVorfständen der Departements und Colleglen (welche Uns für Bewirkung jenes Zwecks besonders verantwoxtlich sind) zukommenden Dleciplinar-Straf-Befugnsse, Nachste- bendes zu verordnen: Art. 1. Jedem Departements-Chef stebe gegen die thm untergeordneten Dlener, ohne Un- terschied der Dlienst-Kategorie, elne unter. der nachfolgenden Boraussetzung auszu- uͤbende Straf-Befugniß zu, welche sich auf Geldbußen bis zum Betrage von zwanzig Thalern, und gegen dle niedern Offteiamen neben dsesen Gelrbußen, jedoch niche gleich- zeltig mit denselben, auf eine kurze einfache Freibeitsstrafe bls zu dreltäglgem Gefäng- alß -Arreste erKtreckt. Art. 2. Den Colleglal Chefs erthellen Wir gleich falls eine, gegen dle Konzlel urd üäbrige untergeerdneten Angehdiige des lhrer bkeltung anvertrauten Colleglums, unter den blernach zu erwähnenden Veraussetzungen in Anwendung zu bringeide Straf-Genet bis auf den Belauf von zehn Thalern, uad tegen dle niedern Offlcianten überdses das lm vorigen Artlkel bestimmte weitere Coer- reitions-Recht. Art. 3. Diese Befugniß der Devortemenks, un TColleglal= Chess kann jedoch nur bel Ven fehlungen im Dienste selbst in Ausütuy gebracht werden. Sie bezlhe sich mittta vorzüglich auf die Fälle von Dlenstnach= Lßlekeit, Unfteig, Verzbhgerlichkele und WVersumnissen, und bei Subalternen san- besondere auf den Fall der Nicht-Befolgunz der ihnen In Ansehung des Kanzlel-Dienfies ges büsch erthellten Befeple. Hierbel kann, in sofern nicht dle Geise der Verfehlung esne Ausnabme begründet, #u Geld= und Arrest= Strafen erst oledane geschritten werden, wenn Wornungen un Verweise fruchtlos geblleben find.