799 Art. 4. Dem Straf-Rechte der Departements- Chefs unterliegen alle und jede in dem be- treffenden Hauptfache der Staats-Verwal= tung angestellten Diener ohne Ausnahme, so oft die in Frage stehende Verletzung der Dlenst-Pflicht in unmittelbarer amtllcher Berührung inlt dem Chef des Departe- ments begangen worden ist. Hat derselbe aus den zu fseiner Kenntniß gekommenen. Verbandlungen wahrzunehmen gehabt, daß. dle ihm untergeordnete Behbrde oder der Vorstand derselben, in elnem nach selner Ueberjeugung ahndungswürdigen Falle das der Einen oder dem Andern zustehende- Stras-Reche nicht ausgeübt hat, so ist der Departements-Chef befugt, Hierüber be- richtliche Anzelge zu erfordern, und nach- Maßgabe des Resultats das Weitere zu. verfügen. Art. 5. Gegen die Gesamtbelt eineß Cellegziumt kann jedoch ein durch Ansetzung von Geld- strafen ausjuübendes Straf-Recht nicht in Auwendung gebracht werden: vielmehr fin- den hler auch in Zukunft nur Jurechtwel- sangen und Verweise nach Beschaffenhel#n der Umstände Statt. Art. 6. Die Straf-Befugniß des Colleglal-Chefe- (Art. 2:.) erstreckt sich nur auf die in dem gedachten Artlkel bezeichneten Indlolduen. Wenn daher bei Räthen und Assessoren der Colle gien die ihnen von den Verstän= den derselben erthellten mändlichen und- schriftlichen Verweise kelne Aenderung be- wirken, oder die Verfehlung so bedeutend erscheint, daß sie mic der erwähnten Rüge nicht obgemacht werden kann, so steht den Colleglal-Cbefs kein weiteres Straf-Recht gegen jene Diener zuz; allein sie ind bei elgener Berantwortlichkelt verpflichtet, hievon dem betreffenden Departements-Chef zu welterer Mahnehmung Anzelge zu erstatten. Eben so gebuͤbrt nicht den Colleglal-Vor- ständen, sondern den Colleglen (#lbst die Befugniß, gegen die ihnen untergebenen Beamten Strafen Innerhalb ihrer gesek li- chen Befugnisse zu beschlleßen und zu ver- fuͤgen. Art. Wir machen es sämtlichen Vorgesetz= ten hiermit zur Pfticht, in allen gälle ?, wo die Merkmale der Verschuldung nicht genz erschdpfend und untruͤglich vorliegen, vor Verhängung der Strafe den Betbelll). ten über die solche begründende Verfehlung