zu vernehmen. Weun jedoch nach dem Erachten des Vorgesetzten letztere ganz of- senbar ist, so kann derselbe auf seine Ver- antworkung hin soglelich mit der Straf-= Verfügung vorgehen. Art. 8. Zu Elnholung von Berichten saͤumiger Siellen oder Beamten durch eigene Boten auf Kosten der Berichts-Erstatter nach vorangegangener Bedrehung, sind die Celle- glal-Behbrden auch fernerhin ermächtiget: die gleiche Befugniß wollen Wir aber auch den Departements-Chefs in Faͤllen wo ste Berichte verlangen, biermit aus- drücklich eingeraͤumt haben. Art. 9. Dle Aufstellung einer Afftistenz auf Ke- sten der säumigen, oder durch eigenes Ver- schulden in Geschäfts-Räcksiände gerathenen Beamten, Expedltoren oder Räthe, kann ausschließlich nur durch den Chef des De- ments, entweder auf den Antrag oder vorgängig eingeholtem Gutachten des verfägt werden. parte nach betreffenden Colleglums Art. 10. um übrigens jedem möglichen Mißban, cke der den Departements= und Colleglal= Cbefs elngerumten Dlsciplinar-Strafg# walt so weit vorzubeugen, als das Interese des Dienstes und die Hier eintretenden e#- genthümlichen Verhältulsse es nur imme gestatten, wollen Wir auch hier einen Rekurs unter den nachfolgenden Bestim mungen gestattet haben. Art. 11. Gegen jede von einem Departementt= Chbef oder Colleglal = Vorstand verhängte Geld= oder Arrest-Strefe steht dem Be- theillgten das Recht der Beschwerdeführun zu. Art. 12. Es wird in der Art ausgeübt, daß hu Gestrafte innerhalb acht Tagen von Erf, nung der beschwerenden Verfügung an, der verkündenden Stelle schriftlich seine Be schwerde vortraͤgt. Letztere ist sofort mit den Gründent u# welchen jene beruhte, durch den betteffenden Departements-Chef Unserem Gedelmen Rot#e vorzulegen, worauf dleser nach #un loger Anwendung des F. 47 der Verat sungs 5. Urkunde seine Anträge zu weitert Entschlleßung an Uns gelangen laͤßt. Art. 15. Dle Ergreifung des Nekurses hemmt k#r