II. 818 Verfägungen der Departementt. 4.) Des Departements des Innern: Des Khnigl. katßo lischen Kircheuratb##. Bekanntmachung, den Interkalarfonds der katholischen Kirchenstellen des Kdnigreichs betressend. I. Entstehung des Fonds urd Zwecke desselben. Schon im Jahre 1808 hat der katholi- sche Kirchenrath für nbepig und zweckmäßig gefunden, in der Pfründ-Verwaltung der in Erledlgung kommenden katholischen Kir- chenstellen des Königreichs eine gleichfbr= mige Ordnung einzufähren, und aus den während der Erledigungszeit übrig bleiben- den (Interkaler-) Gefällen derselben einen besendern Fonds für #außererdentliche katho= —m- Ausgaben auf die unterm zo. December zhoß erfolste Zusiimmung der hbhern Staatsbehörde zu bilden. II. Quellen der Einnahme. Wenga eine katholische Kirchenstelle, Pfar- rei oder Kaplanei, erledigt wird, so fließt nach der Kirchenverfassung das Elnkommen derselben ununterbrechen fort. Allein eben dle Kicchensaßungen räumen einen vlermonatlichen Termin zur Wieder= besetzung eln; die Ober= und dekanatamil chen Berlchte über die Verhälenisse, Oblie= genhelten, Einnahmen und Ausgaben der Stelle, so wie die Verbesserungs-Vorschlige mässen abgewartet werden; auch ist et zwec- mäßig und billig, den besonderen Bea# bern um dlese Klrchenstelle Hinlänglice Zelt zu lassen. Es erglebt sich alse uch- rend der Erledigung nach Abzug der Ver- wesers-Gebähren eln Ueberschuß an de Hfränd-Elnkommen, Interkalar= Gefs#e. Dlese fallen in den ersten 30 Tagen den Dekan (Dekanar-Monat) welcher als sol— cher weder von der Kirche noch vom Sto#r hte eine Besoldung erhält, für seine Geschifte mu; dle weiteren ble zum Tage der Wie derbesetzung fließen sodann in den allgemei nen Interkalarfonds der kathollschen Kir chenstellen des Knigreichs. Blelbt elne Kiechenstelle länger als drei ble vier Me- nate erledlget, so Ist es die Folge einet Hindernisses; nle aber geschleht es ln des Absicht, den Interkalarfonds zu berelchern.