(6. Unter der Rubrik: „Kosten der Pfarr= Verweser“ flad nur dlejeni- gen Verweserel-Kosten zu verstehen, zu deren Bestreltung dle Interkalar-Gefälle dleser Pfarrstelle nicht zugerelcht haben, und welche aus der Interkalarfonds- Kasse bestritten werden müssen. Die- jenigen Verweserel-Kosten, welche von den Interkalar-Gefällen der Pfarrel selbst bestritten werden können, pPpflegt man 1 schon bel der Abkurung (vid. F. 2.) in Abzug zu bringen. Auch fär die Zukunft wird jedes Jat## durch das Staaks und Reglerungs-Blate bffeneliche Rechenschaft über die Verwal- tung und den Fortgang des Jaterkalar= sonds abgelegt werden. Stuttgart den 10. Revember 1871. Camerer.