880 1I. Begriff und Corporatkons-Verband des ritter= schafelichen Adels. 11 1. Die Eigenschost eines Mitglieds der Rl#- terschaft und der Genuß der damit verbun- denen Vorrechte gründen sich auf den Besit eines adelichen Ritterguts und den erbllchen Adelsstand des Besitzers. Belde Erforder- nisse sind. ungertrenullch. F. 2. Der gesamte riütterschaftliche Adel des Khnigreichs bildet in Gemößheit des 9.369. der Verfassungs-Urkunde in jedem der vier Kreise eine Khrperschaft. Dle nähere: Be- stimmunzen über die dem Zrecke dieser Khrperschaften entsprechenden innern Eln- richtungen derselben sollen durch besondere Statuten, im Wege der Gesetzgebung fest- gesetzt werden, PVersönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten drs ritterschaftlichen Adels. 1 Den Mitgliedern der Ritterschaft stebt die· unbeschraͤnkte Freiheit zu, fuͤr ibte Per- son und fuͤr ihte Familie ihren Aufenthalt in jedem zu dem dentschen Bunde gebb- venden, rder mit imu im Flrleden Staate zu nehmen. Feeaden Mncolloer der Rteerschaft, ariche c- emweder in Unserm Diemte il. besinden, oder aus Unsern Slsats-Kasen rine Pensien bezlehen, haben sich nech den desfallstgen. Verordnungen zu verhalten. 1n5 Die Mltglieder der Ritterschaft kbnnen so wenig, als andere Staats-Angehbriz, ohne Unsere besondere Erlaubniß, neken dem: Wuͤrttembergischen Staats-Bülrge- recht, auch noch das elnes fremden Slranz erwerben, oder belbehalten. Inzwischen sell doch demtensgen Mit#se, dern der Ritterschaft, welche durch die zur Zelt #rer Unterwerfung unter dle Seure rainität der Krone Württemberg bertts innegehabten Besltungen, Umierthanen #vr) rerer Bundesstaaten geworden siad, i Bezlehung auf solche Besitzungen die ellinr- jeitige Ausübung des Wöürttemberzist Steats-Bürgerrechts, neben dem in düi Staaten gestattet leyn, Insofern lezute den glelchen Grundsatz gegen das Kt- velch Wärtremberg anerkennen und fcht #der Aofstellung elner gemeinsowen Rezl in Aosehung derjenkgen Kaatsbürgerlicha Verpflicheungen, welche ihrer Notur ub nur eine elnfache Erfüllung zulossen, vuuee nigen werden. sJ. 6. Mit Ausnahme dleses Falls hat en Rutterguts-Besitzer, wenn er in verschtent, eeen Sigaten beguͤtert ist, sich fuͤr den ei