885 4 22. Dle Gerichtsbarkelt der ritterschaftlichen Purimonlal-Gerlchte erstreckt sich auf alle Bewohner der ihr unterworfenen Gemeinde" Bezieke, lnsefern dleselben ulcht einen be- freiten Gerichtsstand haben; Unsere inner- balb dleser Gerichts -Bezi#ke wohnenden Diener sind jedoch Iin Ansehung ihrer Dlenst- verhältaisse davon ausgenommen. In gemischten Orten, wo vormals neben den rütterschaftlichen auch Usere Behhr= den die Rechtspflege in ungetheiller Ge- meinschaft ausgeübt haben, steht de Aus- übung derselben ausschließlich den letztern zu. Wo blugegen dieselbe nach einer Ein- wohner= oder Häuserzahl abgerbeilt war, soll gegenscitig der klelnere Anipell dem größeren zuwochsen. Derselbe Grundsatz findet auf die zwischen mehrfren ritterschaftlichen Gutsbesitzern ge- meinschaftliche Gerichtsbarkeit Anwendung. " s. 23. Zu der Blldung eines mehrere Ortschaf- hten begrelfenden Patrimonial--Gerichts wird kelne zusammenhängende Besltzung erfordert, doch darf die Emlegenheit der Gerschtsorte von dem Wehnstee des Patrimonlal= Rich= ters elne Entfernung von oler Stunden nicht überschreiten. Umter dleser Voraussetzung wled auch a) die Verelnigung der zwar in verschle- dbenen Oberämtern, jedoch in demselben Kreise belegenen Besttzungen eines und desselben Rltterguts-Besitzers zu einem Patrlmonlal-Gerichte, und b) die Vereinigung mehrerer unter vers schiedenen Gutsherrun stehenden Rltter= tuts-Besleuungen zu einem Patrimonlal= Juriedicttons = Bezlike gestattet, ln sefern dle Besitzungen Iin elinem und demselben Oberamteyzerichts-Bezleke liegen. In diesem Falle baben jedoch die sich zu einem Jurisdletlons-Bezirke verelnigenden Rlitergurs-Bester nichr nur elne bestimmte, Unserm Justlzministerlum zur Genehmi- tgung vorzulegende Regel unter ssch festzu- setzen, nach welcher die Besetzung der Stelle lm Erledigungsfalle statt finden soll, son- dern sich auch welter darüber zu vereinbe; r##en, damlt einer der Thellhaber die Ver- antwortlichkelt für die vorschriftmäßige Ein- Preichtung und Unterhaltung der Gerlchts- Stelle in der Art übernehme, daß Unsere oberaufsehende Stelle sich in allen Fllen an ihn, vorbehaltlich des Regresses gegen dle Mintbellbaber, zu halten befugt sey. Die Einsetzung in die Ausübung der Ge- richtsbarkelt kann in diesem Falle nicht frü- ber erfolgen, als bis alle diejenigen Be- stimmungen, welche auf der Verabredung der Tbellbaber beruhen, vollständig getref-