fen und von der vorgesetzten Khnigl. Stelle els genägend erkannt worden find. Die elnmal geschehene Vereinigung meh- rerer Rlikerguts= Besleer zu elnem Jurls- dictlons-Bezirke kann, ohne Unsere Ge- nehmlgung, nicht mehr abge adert werden. #F. :4. Dle Patrimonlal-Gerichte sind der Ober- Aufsicht Unserer hbhern Landesgerichte, an welche auch der Appellatlonszug gebt, unter worfen, und haben gegen dleselben die durch die Gesetze und den Gebrauch be- stimmten Formen der untergeordneten Stiel- len zu beobachten; sie werden von dlesen in allen Geschäfts-Verhältulssen, gleich wie Unsere Oberamtsgerlchte, denen ste in An- sehung der hürgerlichen Rechtspflege glelch- gesetzt find, behandelt. #. u5. Dle ritterschaftlichen Gerschte werden be- naunt: „ Königl. Württembergisches Gräflich (Frelherrlich, Adellch) von N. N. Patrimoalal-Gerlchr.“ Bei der Verelnigung mehrerer Rltter- zuts: Besler zu einem Jurlsdietlons-Be- Krke erhält das Gericht die Beneunung: „Gesamt= Patrimenlal-Gerlcht,“ welcher der Mame desjenigen der tbellha- benden Gerlchtsberren vorzusetzen ist, der dle im Art. 15. ausgedrückte Verantwort- lichkeit übernimmt. Di. lchter hehlenev sih des Prlt= „„ Purimonlal= Nlchter.“ s. 16. Die Patrimonlal- Richter stehen mb Unsern Oberamts-Richtern in obllig glel chen Dlenstoerbaͤltnissen, namenilich in An sebung der Befaͤhlgung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und Pensieni rung und der Dlaͤten. Dagegen ist der Anspruch des Paulr nlal-Rlchters auf elne Penston ollein net derjenigen Zelr, welche er im Dienste 16 die Pension entrichtenden Patrimegint Herru zugebracht hat, zu bemessen und ke letztere ist befugt, von dem Gehalie ks Patrimonlal-Richters elnen nach den für dle Staats -Dlener im Allgemeinen be- benden gesetzlichen Bestimmungen zu ke messenden Penstons-Abzug zurückzubepalte. Insefern ein Patrimonkal= Gerlcht uc über 4,000 Elnwohner enthalten sekn, kann ausnahmswelse dle Besoldung kes Potrimenlal-Richters auf goo fl. unddie des Aktuars auf 400. fl. thells in Geh, thells in Naturallen, neben freler Wohnung bestimmt werden. Das Verhaͤltniß der Natural- ju ber EEEXIIIIIIIIXXII welches die Gesetze für Unsere Diener ven der gleichen Kategoxle festsegen, eder in der Folgezelt festsetzen werden.