Die Prüfung der Patrlmonlal-Gerlchts, Beamten geschleht nach den fär die Prüfung Unserer Dilener von derselben Kategerie bestehenden Worschriften; inzwischen soll da- bei binsichtlich der von den Patrimonlal= Gerichtsherren wieder anzustellenden ehema- ligen Patrimonlal-Gerichts-Beamten auf deren frähere Dlenstoerhöltnlsse eine billige Räcksicht genommen werden. #b. ½½. Die Patrimonial-Rlchter und Gerlchts- Ak#uarlen werden von den ritterschaftlichen Gutebesleern ohne Bestätigung ernannt; jedoch pbaben Unsere Kreis-Gerlchte bei. Einweisung und Bepstichtung derselben such durch Elnssche der gesetzlichen Präfungs= Zeugnisse zu verslchern, doß dleselben dle erforderlichen Eigenschaften besitzen, und den Beweis daräber zu den Akten zu brin- gen. Dle Ernenmungen der Patrimonlal-Nlch- ter und Gerichts-Akruarlen sind unter Bel- sägung der Bewelse ibrer Befähigung je- desmal Unserm vorgesetzten Kreis-Gerichte anzuzelgen. F. 28. Die Verpflichtung und Einweisung der Hatelmonlal-Richter und Gerichts-Akruarien geschiebt durch Unser vorgesetztes Kreis- Gericht, oder auf Ansuchen, Kraft beson- de#n Auftrags, durch Uosern Oberamts- Richter des betreffenden Oberamtsgerlchts- Bezirks. In den ihnen abzunehmenden Dlenst-Eld It die Zusage oufzunehmen: „ Alle dlejenigen Verpflichtungen zu „ beobachten, welche ihnen dlie den „ Rechtszustand des ritterschaftlichen . Adels festsetzende Königl. Derlaratlon „und andere Königl. Gesetze und Ver- ordnungen binslchtlich des Patrime- „nial-Gerlchtsberrn auferlegen, oder in der Folge auferlegen werden.“ s. 29. Die Ritterguts-Besitzer haben alle Lasten der ihnen überlassenen Paerimonlal-Gerlchts- barkeit zu übernehmen, dagegen alle gesetz- lichen Jurlsdiletlons = Gefälle zu bezlehen, welche als Ausfluß derselben zu betrachten sind. Dem Flekus blesbr der Besug aller der- Jenigen Einnahmen vorbeheolten, welche als Auesluß der Unsern Behörden vorbehal- tenen Gerichtsbarkelt, so wie der höhern Staatsgewalt, anzusehen fund. F. 30. Im Falle der Verzlchtung auf dle Ge- richtebarkelt werden den dazu berechtigtem ritterschaftlichen Gutsbeslozern felgende Rechte Eingerdumt: #a bat jeder Besitzer elnes lmmatrikulirten Rliergues die Befugniß, gleich Un- 2