sern -Cameral-Beamten bie mit dem Gute verbundenen liqulden Gefälle, den gegemwärtigen oder kuͤnftigen ge- setzlichen Bestimmungen cemäß, ere- kutorisch beizutreiben; b) die Ritterguts-Besizer genießen in Hin- sicht dleser Gefälle die# nämlichen Vor- zugsrechte, wie Unsexe Cameral-Aem- ter; Wc) auch wlird Ihnen auf dem Vermögen ihrer Beamten und Werwalter wegen aller aus der Guts-Verwaltung ent- springenden Verbindlichkelten eben das gesetzliche Pfandrecht, welches den Ge- meinden zusteht, eingeräumt. IV. Polizei-Verwaltung. #F. 31. 6 Ann denjenigen Orten, wo dle ritterschaft- lichen Gutsbesitzer dle Pateimonlal-Gerlchts- barkelt, denen deshalb getroffenen. Bestim- mungen gemäß, auszuüben das Recht ha- ben, steht lbnen auch die Orts-Pollzel un- ter der Bedingung zus dieselbe durch elnen elgends dazu bestellten Beamten, welcher das Prädikat: , Patelmonlal= Amtmann"“ führt, verwalten zu lassen- iee Orten sollen in Ansehuns der Polizel dieselben Be- welche In gemischte der Ausübung stimmungen zur Anwendung kommen, 638 in " . rückslchtlich der Gerlchisbake festgesett werden und. F. 32. Dle Munislpal-Werwaltung in den ri- terschafelichen Ortschaften muß der im bier- gen Theil des Königreichs stets ohlig glei seyn; sie bleiben den Oberams-Beslkt und Amtskörperschaften, zu denen ### U# her gehörten, zugethellt. Der gesetzliche Grundsatz der Trennunz der Polizel= von der Justiz-Verwal#oa muß auch in den ritterschaftlichen Beszum gen zur Auwendung gebracht werden. s. 35. Der ritterschaftliche Helizel-Beamte # unker der Leitung und Aufsicht Unsen Oberemtmanns des betreffenden Oberant alle dlesem zustehenden Amts-Beugzalß= iasofern sie die nledere Polizel beirefes. der Vorschrift der Gesetze und den Au'- nungen der vorgesetzten Königl. Secln gemäáß, auszuüben, namentlich: #) dle Erhaltung der Gemeinde-Verft- sung, die Wablen in den Gemelnden, die Aufsiche über dle Gemeinde- Ver steher und Osfizlanten, die Erledlg#ot und resp. Vorlegung der Irrrugzs zuschen den Gemeinde-Rälben ur Bürger= Ausschüssen, so wie der b Absicht auf die Erwerbung, des 66