891 legung statistischer Notizen, Bevblke- tungs-Listen, Kultur-Tabellen, und Aallcher perlodischer Berichte; k) die Untersochung, Bestrafung und resp. WVorlegung der Uebertretungen der Flnanz-Gesetze; 1) die Siraßen-Polizel, insofern es sich von der Anlegung und Erhaltung der Heerstraßen, Brücken= und Fluhbouten handelt; m) Eln: und Auswonderung der Unter- thanen; n) dle Sicherhelts= und Gesundheits-HPo- lizei, insofern sie sich auf allge- meline Anstalten des Oberamts-Be- Urks bezleht. s. 36. Die Rittergues Besltzer haben die Be- fugnlß, ihre Pollzel. Beborden mit Bericht uͤber die diesen zugewlesenen Geschaͤfts-Gegen- stände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe Unserer Gesetze und Werord- nungen, Emschließungen zu ertheilen, bel deren Befolgung die gutsherrlichen Diener fär dasjemge, was von ihnen in ibrer amt- lichen Elgenschaft geschieht, pershnlich und den Gesetzen gemäß, verantwortlich bleiben, woneben auch die Ritterguts-Besitzer selbst fär die Handlungen ihrer Beamten gleich dem Flskus, mit ihrem Vermbgen zu paf- ten haben. F. 36. Die Ernennung der O#s= Worsteher in den ritterschaftlichen Bestzungen wird den Guts-Bellgern insowelt, als blerüber nicht im allgemeinen eine anderweitige gesetzliche Bestimmung elmritt, und in dem Ver- bältniß überlassen, wie dleselbe durch den ßF. #1. des ersten Edikre vom 31. Decem- ber 1818 Unsern Kreis-Regierungen bel- gelegt worden ist, und nach Maßgabe des Abschleds vom 30. Juni 1371. F. 7. noch näher bestimmt werden wird. J. 39. Die ritterschaftlichen Polizei,Beamten sind in ihren Dienst-Verhältulssen, nament- lich in Ansehung der Befählgung, Annahms und Emlassung, Besoldung und Pensionl= rung Unsern Oberamtleuten glelchgestellt; jedoch unterliegt der Anspruch derselben ams eine Penston glelchfals den im H. #6. für die Patrimonlal-Richter gerroffenen Bestlm- mungen. Josofern jedoch eln ritterschaftsicher Peli- lel-Bezirk uicht über 4% % Einwohner ent- balten sollte, kann ausn#ahmsweise die Be- soldung auf goo fl. iheils in Geld, theils in Naturalien, neben freler Wohnung, be- stimmt werden. Hinsichtlich des Verhälmisses der Rats- ral= zu der Geld-Besoldung findet dasjenige