aleichfalls seine Anwendung, was Hlerüber im 9. a6. festgesetzt worden ist. Die Präfung, Elnweisung und Verpflich= tung der ritterschaftlichen Pollxel= Beamten geschieht nach den hierfür bei Unsern Die- nern von der glelchen Kategorle bestehenden Vorschriften; indessen kann auf Ansuchen die Verpstichtung im besondern Auftrage Unserer vorgesetzten höheren Stelle, auch durch Unsern Oberamtmann des beteeffen- den Oberamts vorgenommen werden. In den Dienst-Eid ist gleichfalls die im F. 23. angeführte Zusage, wortlich aufzu- nehmen. I.„ 38. Unter Beobachtung der im vorstehenden s. über die Dienst-Verhälenisse der ritter- schaftlichen Polilzel-Beamten getreffenen Be- stimmungen, wird es den ritterschaftlichen Guts-Besltzern gestattet, die ihnen zuste- bende Pollzel -Verwaltung mit ihrer guts- berrlichen Rentel-Verwaltung in elner Per- son zu verelugen. Denjenigen ritterschaftlichen Guts-Be- sltern, welche von dieser ihnen hlemit nach- gelassenen Verbindung Gebrauch machen wollen, blelbt es zwar unbenommen, dle- selbe später wleder aufzuheben, jedoch nie mie der Wirkung, daß dadurch in den Dlenst-Verhzäliulssen des Polizel-Beamten 892 Etwas geaͤndert, namentlich seln Nermal- Gehalt vermindert werden Unnte. s. 30. Mehrere, einem und demselben rilten schaftlichen Gutsheren zustebenden Besszus- gen können zwar unter der Polljel Ver- waltung elnes elnzigen Beamten verelalzt werden, Insofern dleselben sämtlich uus dem Wohnsltze des Beamten ulcht mei als oler Stunden entfernt, und innerhalh elnes und desselben Oberamts, Bejik ze legen sind; dagegen kann die Verel#igurg mehrerer in verschledenen Oberämten e legenen Ortschaften zu einem Hollzeln e, zirke in der Regel nicht statt finden; jaeh wird in einzelnen, zu elner Ausnahme 3 elgneten Fällen nach der Lage der Um#i## auf dle Gewährung elnes deshalb angebrach ten Gesuchs, Bedacht genommen werden. F. 40%. Die Verblidung mehrerer Guts-Bestzn zu einer gemelnschaftlichen Yollzel. Versal- tung sindet nicht statt. F. 41. Im Falle der Verzichtung auf dieel zel-Verwaltung, werden den dasu bereh tigten ritterschaftlichen Guts-Beslaern * gende Rechte eingeräumt! e) innerhalb ihrer Schlbsser, und de dem Umkreise derselben llegenden beß