— güler haben sle das Recht der niedern Polizei mit der Befugniß, Strafen bis auf eine kleine Frevel anzusetzen, und den Betrag für sich einzuziehen. Hinsichtlich der Ausäbung dieses Rechts slad sle jedoch Un serer Kreis- Reglerung verantwertlich, und unmit- telbar deren Aufsicht unterworfen, und dem Gestraften steht gegen die Straf= Ansätze die Berufung an jene Stelle offen. In Bezlehung auf die Feuer-Poll- zei sind lhre Wohnungen der Vistlta- tion der Ober-Feuerschau unterwerfen, welche ihnen über die gefundenen Män- gel einen Auszug aus dem Visttations= Protekolle mitzutheilen hat, und ist, wenn denselben nicht in gehbriger Zeit abgeholfen wird, der Kreis-Regierung davon die Anzelge zu machen; baben ste dle Befugniß, den Wogt- Ruggerlchten, den Kirchen-Schul= und Medizinal-Wisltationen, so wie dem Abhbren der Gemeinde= und Stiftungs- Rechnungen selbst, eder durch ihre Beamte, jedoch ohne einige Kosten- Aufrechnung, anzuwohnen; ven allen auf dle gedachten Gegenstände sich be- #ehenden Verfägungen soll ihnen, wenn sle im Orte gegenwärtig sind, oder ihren im Orte anwesenden Beam- 995 ten vor der Vollzlehung Nachricht er- thellt werden; Uc) steht ihnen die Ernennung der Orts- vorsteher, nach Moßgabe der im #. 56. getroffenen Bestimmung zu; d) bel jeder Annahme eines neuen Bür- gers oder Belfitzers ist mit dem Guts- berrn oder dessen Beamten Rücksprache zu nehmen. Auch slad die Erinne- rungen desselben gehbeig zu berücksich- tigen, oder im Ansiandsfalle der hö- beren Behdrde zur Emscheldung vor- zulegen. Auf glelche Weise ist Nle- mand in den Schutz aufzunehmen, ohne daß vorher der Gutsherr oder dessen Beamter um seine Erklörung vernommen woaͤre. V. Forst-Gerichtsbarkeit. 9. 42. Den Ritterguts-Besitzern steht gleichfalls die Ausübung der bergebrachten Forstge- richtsbarkelt in ihren Besttzungen zu, es wird ihnen verstattet, dieselbe entweder durch den Patrimonlal-Richter, oder den Patri- monlal= Amtmann, oder sonst durch einen hierzu gephrig befähigten Beamten verwal- ten zu lassen. Allgemeine Bedingungen der Ausöbung der Ge- richtsbarkeit und Polizci-Verwaltung. F 5. Die miuterschaftlichen Guts= Besitzer find