88 gegenwaͤrtigen grundgesetzlichen Bestimmun- gen nicht damit im Widerspruche sleben, bei Kräften erhalten. . ji«-.- Ueber saͤmtliche adeliche Ritterguͤter soll eine Matrikel errichtet werden. In diese s### diejenigen Güter auszunehmen, welche entweder als der vormaligen unmittelbaren Relchsritkerschaft elnverlelbte Rittergüter anerkannt, oder wenn sie landsäßig waren, als priollegirte adellche Freigüter behandelt worden find. #. 46 Andere Güter, die dermalen ulcht in die ritterschaftliche Matrikel ausgenommen sind, können zu jeder Zeit von Uns jzu adeli- chen Gütern, mit den nach der Werfassung damit verbundenen Rechten in Hinslcht auf die Landstandschaft, zu deren Ausübung in der Kammer der Abgeordneten vorausgesetzt wird, daß der Besster Mltglied einer der durch den #F. 39. der Verfassungs-Urkunde festgesetzten ritterschaftlichen Corporationen ist, erhoben werden. Aber nur eln Gesetz kann ibnen die übrigen Rechte und Freiheiten rltterschaft- licher Gäter verlelben. s. 49. Der Bestand der immatrikullrten Güter soll nicht vermindert werden. . 50. Mit dem IJnstitute der vitterschafilichen Matrikel ist auch elne ritterscheftliche Ko- Folheken-Anstalt in Verbindung zu seten. s. 51. Personen vom Buͤrgerstande sind zwar von Erwerbung elnes Ritterguts mit den damit verbundenen Real-Rechten und Real- basten nicht ausgeschlossen. Sie werden aber der Vorzüge eines Mitglieds der Rit- terschaft nicht theilhaft, ehe ste in den erb- lichen Adelstand, und in eine der durch den F. 9. der Verfassungs-Urkunde festge- setzten rltterschaftlichen Korporatlonen, den Bestimmungen des F. 4%. bieser Urkunde gemäß, aufgenommen worden sind. F. 57. Den Besitern immatrikulirter Rittergäter wird in Bezlehung auf die dazu gehbrenden esgenthümlichen Waldungen zugestanden, die Forst-= und Jagd-Polizel und Forst-Ver- waltung durch ihre Forstbebhrde nach Ver- schrift Unserer Gesetze und Verordnungen mit gleichen Befugnissen, wie Unsere Forst- Behbrden, und in dem Umfange auszuäben, wie sle dleselben zur Zeit ihrer Unterwer- fung unter dle Staats-Hohelt rechtmäßig hergebracht haben, wogegen sie das jur Aus- öbung dieser Gerechtsame erforderliche Per- onal auf ihre Kosten zu bestellen haben. s. 53. Die ##. 5, 6 und :1. Unsers Forst- Organisatlons-Edlkrs vem -. Jun 1818 wenden in ihrer Anwendbarkelt auf die ric- 5