Amtsvorsteber, welche außer den auf Rech- nung der Brand-Verslcherungs-Kasse je- dem Oberamte zugeschickten Exemplarlen noch weitere zu Verbreltung unter die Orts- 991 temeinden zu erhalten wönschen, das ge- bundene Exemplar um den Prels von 15 kr. bei dem Verfasser ablangen kbanen. Stuttgart, den 2f0. December 1871. Schmidllin. :I Des Khalgl. evongellschen Consflstorlum. Die Schul= Provisorate betreffend. Simtlichen Dekanaten wird hlemit ouf- gegeben, lunerhalb zehn Tagen an dle un- terzelchnete Stelle zu berlchten, welche Pro- olsorate in ihren Didcesen noch unbesegzt sind. Auch wird denselben bemerk, in Zu- kunft in den Berichten zu den Gesüchen der Proolsoren um Wersetzung auedrücklich an- zugeben, ob sle ihre Stelle, wofern deren Besetzung ihrer Befugniß unterliegt, selbst mit elnem tauglichen Subjekt zu ersetzen Gilsen, oder deren Wliederbesetzung von dem Conslstorinm erwarten. In denjenigen Füäl- len aber, In welchen die unterzeichnete Stelle sich veranlaße stehe, einen Provisor von Amts wegen innerhalb eines Quartals auf eine andere Stelle zu versetzen oder zu berufen, wird jedesmal, um in der Schule keinen Stlllstand herbelzuführen, ein Stellvertreter desselben von dem Conslsterium soglelch ab- Leordnet werden. Sdtuttgart den 11. December 1851. Wächter. 5. Des Köhulgl. Medielnal, Celleglume. 1. Von dem Konlgl. Medicinal--Collegium ist der Doctor meiicinae et chirurgiae Peter Anton Wenz, von Mergentheim, nach er- standener Prüfung in der Medlein, höheren. Cbirurgle und Geburtehälfe, zur Ausübung dieser Wissenschaften ermächiigt werden. Stuttgart den #4. Derember 1611. 2. Von dem Konigl. Medicinal-Colleglum ist dem in Stuttgart praktizirenden Arzt Dr. Leopold Ferdinand Hardegg, von Ludwigeburg, nach erstandener Präfung in der hbheren Chlrurgle und Geburishülfe, die Erlaubniß zur Ausübung dieser Wissenschaf- ten ertheilt worden. Stutigart den 15. Detemkber 1821. Massenbach.