EIIIEIIEIIITT gen mehrerer theils unter erschweren- den Umstaͤnden veruͤbter, theils elnfa- cher klelner Dlebstähle, ferner wegen Diebstahls-Versuchs, und Funddlebstahls, und endlich wegen hartnäckigen Läugnens vor Gericht, neben dem Kosten= und Schadens-Erson, zu achtmonatllcher Festungsstrafez 11. auf den Grund der von dem Ober- amte Wiblinpen gelöhrten Untersuchung, Alois Wilhelm, von Achstetten, wegen wiederbolter Landstrelcherel und Bestelns, neben Zuscheldung der Untersuchungs Ko- sten, zu fünfmenatlicher Einsperrung in dem Zwangs-Arbeltshause zu Ulm. Am 236. November wurden ver- urtbeilt: 12. der bei dem Oberamtsgerichm Tettnang in Untersuchung gekommene Jeh. Bla- ser, von Schnaidt, wegen zweler klei- ner einfacher Diebstähle, welche dessen dritten Diebstahl im rechtlichen Sinne ausmachen, neben Verfällung in einen angemessenen Thell der Kesten, und in den Ersatz des gestifteten Schadens, zu sechsmonatlicher Festungestrafe, und nachheriger Einsperrung in dem Zwangs- Arbeltshause zu Ulm, ble zu erprobter Besserung, wenlgstens aber auf die Dauer von drei Monaken; 9## 13. Barbare Grundgeler, von Emers- aker, Kbulgl. Balrischen Landgerschts Wertingen, welche bel dem Okeramtege- gerichte Ravensburg In Untersuchung kam, wegen verbotswlorlgen Wlederein= tritts in das Kheigreich, wiederholter VLandstrelcherel, und frecher ügen vor Gerlcht, neben Zuscheldung sämtllcher Kosten, zu fünfmonatlicher Zucht, bausstrase zu Ludwigsburg nebst Ab- schied, und nachberiger wiederbolter Aus- welfung aus dem Kdnigrelche, unter An- drohung geschärfter Ahndung auf den Wiederbetretungefall; 1. die bel dem Oberamtsgerichte Ulm in Untersuchung gekommene Regine Kölle von da, wegen wiederhelten liederlichen Cebens und gewerbsmäßiger Unzucht, mas bei derselben nun den fünften Räckfall in dleses Vergeben begründet, neben Verfällung in sämtliche Untessuchungs- Kesten, zu slebenmonatlicher Zucht- bausstrafe in Ludwigsburg mit Will- omm und nachberlger Einsperrung in dem Zwangs-Arbeitshause zu Ulm bie zu erprebter Besserung, aber wenigstens auf die Dauer von sechs Menaten; zugleich wurde verordnes, daß dlese In- qulsitln nach ihrer Entlassung aus dem Swangs-Arbeltshause unter strenge poli, zeiliche Aufsicht gestellt werden soll.