elnen blulänglichen Unterhalt gewaͤhre? ob er nicht in amtlichen Verhältnis- sen stehe, die ihn von Werihschafts- Geerbe ausschlleßen? d) ob seln Haus zu Elurschtung einer Wirtschaft geelgnet sey ? ob es in- nerhalb oder außerhalb Etters Kebe? 4. Das Komeralamt hat nicht alleln da, □ wo hnliche Wirthschafts-Gewerbe, wesche im Elgentum des Staats sich besiaden, dem Gesuche entgegen stehen kb#nen, das Oberamt hlerauf aufmerksam zu machen, sondern auch demselben selne Anslicht über die im Fall der Kenzession anzusetzenden Gebühren mitzutheillen. Nach eingelangter Aeußerung des Ge- meinderaths und des Kameralamts ist es Sache des Oberamts, In Fällen, wo es sich von einer blos per #bnlichen Wirtbschafts-Gerechelgkeit bandelt, un- ter pstichtsmößlgger Beräckstchtlgung der etwa entgegenstehenden rechtlichen oder pollzelllchen Gründe, über das Gesuch lu erkennen, und hlenach die Kongesslon entweder zu ertheilen oder abzuschlagen; in Fällen aber, wo eine dingliche Wirthschafts-Gerechtigkeit nachgesucht wird, die Bitischrift unter Anschluß jener Aeußerungen und unter Belfd= ung seines eigenen Gutachtens mit Beiberlcht an die Kreis-NReglerung elnzusenden, wesche sofort das Geelgnete blerauf zu verfügen hat. 6. Wird die Konze ssion enthelle, #o ißt wzusleich mit ihr ouch der Ansatz der zu emrichtenden Gebühren auszuspre- chen. Zu Vermeidung von Mlsßver= ständnissen sind rie Zahlen blebei steis mit Worten augszuschrelben. 7. Dlese Gebühren sind im Allgemeinen nach der Ordnung und Instruktion für die Erhebung des Umgelde und der übrigen Wirtbschafts = Gefälle vom 4. März 1315 (Staats= und Reglerungs- Blatt von 1815. Nro. 16. Bell. S. 135) zu bemessen. 8. Was den Betrag des Konzesstons- Gelds betrifft, so wird solches nach der Umgelds-Ordnung vom Jabpr 18/15. J. 9. und den bisberlgen Vorgängen nach fol- genden Klassen und Jolschenstufen au- gesetzt: -a) bei den Schlld-Wirthschaften mit dinglichem Rechte, in der ersten Klasse roo fl. bis 2 70 fl., in der zwellen Klasse 60 fl. v0 fl. Bosst. eder go fl., in der drinen Klasse 35 fl. 30 fl. 55 fl. 40% fl. oder bo fl., (mit nur persbullchem Rechte durchaus die Hälfte obiger Ansätze);