auf die Beschaffenhelt des Orts, ob er nämlich eine Stadr, od r ein Dorf eder Weiler, wie groß sein Umfang und selne Beoblkerung sey, ob sich eine besuchte Straße hindurch zlebe, ob meh- rere Bezirks-Beamte ihren Wohnslz darin haben, eb Jahr-Mürkte darin ge- halten, ob bedeutender Hondel und Ge- werbe darin betrieben werden, ob ein- geofarrte Orte dazu gehbren oder nicht, theils auf die Andobl der schon früher im Orte vorhandenen Wirthschaften zu sehen; auch sind die von, dem Steuert Kelleglum bisher unter öhnlichen Um- ständen ausgeschriebenen Ansätze als An- baltpunkte zu behandeln. 10. Sellte hiebel die Ansicht des Ober= emts von der des Kameralamts abwei- chen: so ist Bericht darüber an die Krels-Regierung zu erstatten, welche, ndibigenfalls, unter Ruͤckiprache mit dem Steuer Kolleglum, uͤber die Groͤße des anzusezenden Konzessions Gelds zu entscheiden hat. 11. Von jeder Konzesslon, so wie von dem Betrage der dafär angesetzten Gebüß- ren, dat das Oberamt dem Kameral- amt schriftliche Nachricht zu gebey. Die- ses ist verrshchtet, die Mu#thellung dem mit der Erhebung des Umgelds beouf- 951 tragten Beamten zuzustellen, der sie selner Rechnung beizulegen hat. Außerdem haben die Kreis-Regle= rungen über die von ihnen ertheilten Konzesstonen und angesetzten Gebühren eln namentliches Werzelcha1ß nach Oberamts-Bezirken zu führen, und solches nach Ablauf elnes jeden Quar= tals dem Steuer-Kolleglum zu überge- ben. Ein gleiches Verzeichniß haben die elnzelnen Oberämter über dle Kon- zesslenen, die sie selbst ertheilt baben, und über die dafür angesetzten Gebübren mit jedem Quartal an das Steuer- Kolleglum einzusenden. r#3. Die Gesuche um Erlaubulß zu Auf- stellung eines Billarde eder Errlchtung eines Kaffeehauses nd eben se wie die Gesuche um Ertbellung elner dinglichen Wirebschafts-Gerecheigkeit unter obert amtlichem Belberschte bei den Kreis Reglerungen elnzurelchen, welche im F###e der Konzesslon die in der Tax- Ordnung vorgeschriebene Taxe dafär anzusetzen haben. Stuttgart den 10. December 1631 Schmlis. Weckberlis.