ten Bekenntnisse zugehdrenden Theils, der Oberamtmann und der lutherische Dekan des Bezirks, das sogenannte gemeinschafte liche Oberamt oder dle in dergleichen Fäl- len zuständige Behbrde erster Instanz. Nun tritt aber in verschiedenen Theilen des Landes der Umstand ein, daß die ge- nannten beiden Beamten uscht an einem Orte wohnen, woraus nicht allein für die Partieen, sondern, wenn Lettere unvermb- gend sind, auch fär die Staats-Kasse Be- lstigungen en'steben. In der Absicht solche zu heben, wird Nachstehendes verordnet: 1. Befindet sich am Si#e des Oberamt- manns, in dessen Amts-Bezirk die Par- tie gehhrt, eln evaongelischer Dekan zu dessen Dibcese solche nicht gehbrt, so hat dleser Dekan den sonst zuständigen Dekan der Partie zu vertreten, und bildet daher mit dem Oberammonn das gemeioeschaftliche Oberemt ouch für die zu seiner Didcese nicht gehbrigen evangelischen Orte de Oberam's= Be- zirks. 2. Ist obiges nicht der Fall, es befindet sich aber am Sitze des Dekans, in dessen Diloͤcese die Partie gehdrt, eln Oberamtmann zu dessen Bezirk die Partie nicht gebder, so hat der Letztere den sonst zuständigen Oberamtmann zu vertreten, und daher mit dem Dekan das gemeinschaftliche Oberamt euch für die zu seinem Bezirk nicht gehbrigen evengelischen Orte der Didcese zu bilden. 5. Von diesem letztgedachten Grundsatze finden jedoch Ausnahmen hinsichtlich der- jenigen Orte statt, welche von dem Sitze ihres Dekans allzuwelt entfernt sind, in welchen Fällen alsdann dle Ehesachen derselben entweder von dem Oberamtmann, in dessen Bezirk die Par- tie gehbrt, mit dem an seinem Wohn- sibe besindlichen evangellschen Stadt- Pfarrer, oder, wo sich ein solcher in dem ordentlichen Oberamtesitze nicht be- findet, von einem benachbarten Ober- amtmann und dem in seinem Stgze angestellten Stadt-Pfarrer behandelt werden. Diesem zu Folge baben das gemein- schaftliche Oberamt ausnahmsweilse zu bilden: a) Fär die evangelischen Orte der Ober= émter Leutkirch und Wangen der Ober- amtmann und Stadt Pfarrer zu Leut- kirch (als Stellvertreter des Dekans und Oberamtmanns zu Biberach); b) für die evangelischen Orte der Ober= ämter Ravensburg und Tettnang der Oberamtmann und Stodt Pfarrer zu Ravensburg (als Sitellvertreter des