11 Nro. 3. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Montag den 14. Januar 1622. I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Gesetz, die Aushebung für das Jahr 13822 boetreffend. Wilhelm, don Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir haben nach Anbbrung Unseres Gebelmen Roths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände in ihrer Slzung. vom 14. Mal vorigen Jahrs, die Zahl der für das Jahr 1822 auszuhebenden Rekruten auf Viertausend Mann in der Maße fest- gesetzt, daß die ungehorsam Abwesenden und die wegen Berufs Ausgenommenen, in soferne die Aushebung sse triffr, als ge- stellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden. Demnach verordnen und verfuͤgen Wir, daß aus der Zohl der im Jahre 1802 ge- borenen Jünglluge Viertausend Mann in der angegebenen Art ausgehoben werden. Unsere Minlsterlen des Innern und des Kriegswesens sind beauftragt, hlernach in Gemößheit des Rekrutlrungs-Gesetzes vom 7. August r#rg das Weitere anzuordnen. Gegeben Stuttgart den 10. Januar 18272. Wilheim. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Schmidlin. Der Minister des Kriegswesens: Graf v. Franquemont. Auf Befeßl des Klnigs: Der Staats-Sekretär: Pellnagel--