wird das Loos durch Andere gezogen, und von Jedem, der es unterleͤßt, die Besreiung von der Aushebung, die ihm zu Statten kommt, entweder selbst oder durch Andere bei seinem Oberamt anzuführen, wird vor- erst angenommen, daß er keine Befrelung anzusprechen habe. Da nun die vorläusige Prüfung der Befrelungsgrände den Zweck pat, die Mi- litärpflichtigen über das, was Uhnen zu be- welsen obliegt, zu belehren, so haben die Richterschelnenden sich selbst zuzuschreiben, wenn sie, aus Mangel an dleser Belehrung, sich an dem ihnen obliegenden Bewelse versäumen wärden. Stuttgeart den 14. Jannar 18232. Kapff. Dienst = Erledigungen. Dle erledlgte Mfarrei Gronau, Dilcese Marbach, enthält roo Seelen, wovon 636 in drel Wellern, deren keines eine Kirche, zwei aber eigene Schulen haben, wohnen. Nach einem mit der Pfarr-Gemeinde ab- schlossenem Vergleich bestehet die Helz Be- soldung noch in oler Klaftern buchenen und zwei Klaftern gemischten Brennholzes und 50% Stück-Reisach (beides in dem gesetzli- chen Maß)) und die Gemeinde übernimmt die Haltung des Faselviehes gegen Ueber- lassung der dazu bestimmten Güter, se daß das Einkommen der Pfarrel nur noch in 75) fl. nach Etats-Prelsen bestehet. Die ewerber werden aufgefordert, binnen oler Weochen ihre Birtschriften elnzugeben, zu- gleich aber darauf aufmerksam gemache, daß die vor dem Vergleilch Eingekommenen ohne ousdräckliche Erklärung daß sie auf dem Gesuch beharren, nicht berürckslchtiget werde kdunen. Den 30. v. M. ist der pensionirte Major v. Dillen zu Ellwangen gestorben.