oder nach demselben gehalten werden soll, z. B. Dienstag vor Laurentius, Dienstag nach Gallus te., wle wird es gehalten, wenn jener Heillgentag selbst auf einen solchen Wechentag, 3. B. Dienstag fällt? wird aldann der Marke an dlesem Dienstög oder vor oder nach abgehalten? (.) Sind Krämer-Vieh= tc. Markt ge- schieden, so sind die Zeit-Bestimmun= gen für jeden eigens anzuzeigen. Da sehr daran gelegen ist, daß man bel der Redaktion der Kalender in Zelten von den befragten Nottzen in Kenniniß gesetzt werde; so erwarte mun die genaue Elnhaltung des zu Einsendung derselben bestimmten Ter- mins. 19 gierungs-Blott von 132:1. Nro. 19) jedeemal dem Königl. Studienrothe von dem betreffenden Oberame anzu- zeigen, und 2.) in Gemaͤßhelt eben dieser Verord? nung ist es gedachter Stelle zur Kennt- niß zu bringen, wenn unerachtet der getroffenen Vorkehrungen zu Richtig- stellung der den Kalendern beigefägten Markt-Verzeichnisse dennoch in die- selbe etwa eingeschlichene Unrichtigkel= ten bemerkt werden. 5.) Aueladische Orte, welche wünschen, daß Nechrichten von ihren Joahrmärk= ten in den diesseltigen Kalender aufge- nommen werden, khnnen sich deshalb unmittelbar an die Kalender-Adme- diateurs in Reutlingen, oder an den mit der Redaktion der Markt Ver- Zugleich bemerkt man noch welter fol- gendes: ½.) Wenn in Zukunft blelbende Verän- derungen mit Juhrmärkten vorgehen, se sind solche in Gemäßheit der Ver- ordnung vom 19. März 821 (Re- zelchnisse beauftragten Professor Gay- ler daselbst, wenden. Stuttgart den -4. December 1871. Siüsklnd.