133: allgemein in Wirkung zu setzen, auf welchen Termin daher alle auf andere Stel- len versetzten Diener dleselben anzutreten, bis dahin aber ihre bisherigen Dienst-Ver- reichtungen fortzusetzen haben. s. 10. Transitorische Verfügung. Dlejenigen Diener, deren bieberige Seel- len aufgehhrt haben, und die deswegen vorläufig bei geringeren Stellen verwendet werden, bleiben im Genusse ihres bisheri- gen Rangs und Geha'ts, mit der Zuslche- rung, doß man den Bedacht darauf neh- men wird, sle nach dem Grade ihrer Brauch- barkeit sobald als möglich wleder auf hü- here Stellen vorrücken zu lassen. Stuttgart, den 2 1. Jannar 1843. Weckherlin.