Der Referende zwelter Classe (Staats- und Reglerungs-Blatt von 1820. S. 16) Gustao Elben, von Sinttgart, ist nach er- Kandener zweiter Dlenst-Prüfung als zum Rlchteramt und zur Advokatur befähigt er- kamm und hiernach in das Verzelchulß der Referendäre erster Classe elngetragen wor- den. Stuttgert, den z5. Januar 1817. Maueler. B.) Der Departements des Innern und der Finanzen: der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verordnung, die Ertheilung der Concession zum Pottaschesieden betreffend. Da dle Concesslon des Rechts Pottasche zu sieden, als ein Ausfstuß der Polizel-Ge- walt anzusehen ist: so baben Se. Khnigl. Majestät durch allerhöchste Enischließung vom 35. d. M. genehmigt, daß dieselbe in Zukunft von den Regierungs-Behdrden er- theilt werde. Es wlrd daher verordnet: 1) Wer das Recht erbalten will, Pott- asche zu sleden, bat sich desbalb an das ihm vorgeletzte Kdnigl. Oberam zu wender. ) Dos Oberamt hat die Orts-Behlrden darüber zu dernehmen, auch, da wo die Umstände es erfordern sollten, mir dem betreffenden Konigl. Forstamt Räck- sprache zu nehmen, und nach Maßgabe der dabel eimretenden pollzellichen Räck- sichten die Concesslon auf eine bestimmte Anzahl von Jahren zu ertbellen, oder abzuschlagen. 5) Sollten Anstände vorwalten, welche das Oberamt nicht für sich allein erle- digen zu können glaubt; so hat es Be- richt darüber an die Kreis-Regierung zu erstatten. 4) Demjemigen, dem die Concessson erthellt wird, ist neben der Taxe von: fl. auf das Johr und der Schrelb-Gebühr, s0 wie solche in der Tax-Ordnung von 1808 vorgeschrieben sind, das hergebrachte jähr= liche Recognitlons = Geld von einem Golden anzusetzen. 6) Danit dieses Recognitiens-Geld ge-