bbrig erhoben werden khnne, haben die Kdnigl. Oberämter von jeder Concession dem betreffenden Kdnigl. Kameralamt schriftliche Nachricht zu geben. 6) Durch diese Bestimmungen wird an den Vorschriften der Wald-Feuerord- nung vom 14. Juli 1807, F. 14 u. 15 nichts abgeändert. Mithin haben diejenlgen, welchen eine oberamiliche Concession zum Pottaschefleden überheupt ertheilt worden ist, in dem Fall wenn sie dasselbe in Waldungen vornehmen wellen, nach wie vor die Erlaubn#ß des Forstamts hiezu besonders nach zusucher, und ihre Hütten nur an solchen Pläten anzule- gen, die ihnen von den Forst-Officlalen ausdräcklich hlezu angewlesen werden. Situttgart den 31. Januar 1377. Schmidlin. Weckherlin. C.) Des Departements des Innern: des Ministerium de# Innern. Den Besuch der Landes, Universität berreffend. In dem gegenwér#iigen Winker-Halbjohr befinden sich auf der Landes = Unire „ität Tübingen: 1. Studirende der pretestantischen The#- logie, 1)) Juländer, a) im Seminar .. . .. 92 b) in der Stadt. .. .. 25 :) Ausländer 55 — 172 II. Studirende der katholischen Theologie, 1) Inlaͤnder, a) im Conolkkt 36 b) in der Stadt. .. .. 1 2) Auslaͤnder .... .. . 10 — 49 III. Studirende der Rechte, 1) Inlaͤnder 22222 149 2) Auslaͤnder *( .. 2 14 — 163 IV. Studirende der Arznei= und Wund- Arznel= Kunde, 1) Inländer 61 ) Ausländer 144 Hbhere Chlrurgie Niedere Chlrurgle ... V. Stuvdirende der Philosophie, 1) Inländer, a) im Seminar ##.97