Weingärtner zu Großheppach, Oberamts 55 MWidiblingen, wegen fortgesetzter thätlicher Mithandlung seines leiblichen Vaters, tpätlicher Mißhandluns seiner Stlefmutter, gefährlicher Drohungen gegen seinen Va- ter, grober wbrtlicher Injurien gegen beide, und ausgestoßener Schmähworte gegen die ihm vorgesetzte Obrigkelt, neben der Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner Aerrest= und smtlicher Untersuchungs- Kosten, eine fünfzehnmonatliche Fe- stungsstrafe zuerkannt. An demselben Tage wurde: 11. in der von dem Oberamtsgerichte Lud- w#gsburg verhandelten Untersuchungs- sache gegen den Festungssträfling Jehan- nes Scheuffele, von Weilheim, Ober- amts Kirchheim, erkannt: daß derselbe wegen Entwelchung vom Straf-Arbeits: platze, zu einer khrperlichen Züchelgung mit je vier zig Stockstreichen, zwei Tage nach einander, und zu einer wei- tern einjährigen Festungsstrafe, so wie zu Bezahlung sämtlicher Untersu- chunge Arrest= und Azungs-Kosten zu verurtheilen sey. Am 13. December wurder 13. auf die von dem Oberamtsgerichte Cannstadt gefährte Untersuchung: a) Georg Klemm, vormaliger herrschaft- licher Weingartmeister-Amts-Verweser von Unter Türkheim, wegen betrügerk- scher Anrechnungen, wegen Eigenmäch-= tigkeit, und unbefugter Zueignungen, neben dem Ersatze des Schadens, und 1 der Untersuchungs-Kosten, zu einer seiner kbrperlichen Beschaffenheit ange- messenen viermonatlichen Festungs-= strafe verurtheilt; b) Ludwlg Carl Blickle, Bürgermeister und Gemeinderath zu Unter-Tärkheim, wegen Theilnahme an dem Betrug des Georg Klemm, von seinen Aemtern kassirt, mit dreiwbchlger Ge- fängnißstrafe belegt, und ihm der Er- satz des Schadens unter soelidarischer Verbindlichkelt mit Klemm, auch dle Bezahlung von : der Untersuchungs- Kosten, auferlegt. An demselben Tage wurde: 15. der zu Weinsberg in Untersuchung ge- gekommene Martin Fries, Chlrurg von Adolzfurth, Oberamts Oehringen, wegen wlederholten Medicastrirens, mit drei- monatlicher seiner kbrperlichen Be- schaffenheit angemessener Festungsstrafe, neben Zuscheldung der Untersuchungs- Kosten belegt, und ihm die Ausübung seiner Chlrurgen-Drofession auf ein hal- bes Jahr, von seiner Entlassung von der Festung an gerechnet, verboten.