der Irstanz entbunden, dagegen derselbe wegen Fälschung der Vorspanns-Regi- ster und biedurch theils wirklich verüb- ten thells attentirten Betrugs, sodann wegen theils falscher theils hbchstäber= triebener Diäten-Anrechnungen, ferner wegen durch nachlässige und unordent- liche Rechnungs-Führung gesetzten Kas- sen= und Rechnungs-Rests und endlich wegen mehrerer anderer minder bedeu- tender Diensivergehen, neben Ersatz des gestifteten Schadens unter solidarlscher Verbindlichkelt mit den Inculpaten Frey und Nuding, sowelt er an deren Vergehen Theil genommen, und neben Bezahlung der wegen Untersuchung des Kassen= und Rechnungs-Rests und des erwähnten Fälschungs-Bezüchts aufge- wendeten Kosten, unter Berücksicheigung der vorllegenden mildernden Momeme, von seinen Aemtern cassirt, zu Beklei- dung eines bffentlichen Amts für un- fäbig erklärt, und zu sechsmonatli= cher Zuchthausstrafe zu Gotteszell ver- urthellt, und endlich d) der gewesene Amts-Substitut, nun- mehrige Stadtraih zu Gmünd, Domi- nikus Stäz, wegen Miturheberschaft an der Fälschung der Vorspanns-Regl- ster, desgleichen wegen falscher Anrech- nung von Diäten und Relsekosten bei ver- schledenen Geschäften, ferner wegen wenig- stens tbellwelser Wissenschaft von den von den Inculpaten Frey und Nuding verübten Fälschungen der Rechnungs-= belege und deren Begünstigung, auch wegen versuchter Verleltung des Nu- ding zur falschen Beurkundung mehre- rer demselben mitgeth.l#en Kostenzettel, sodann wegen betrügerischen Bezugs übermäßiger Gebühren, wegen Thell- nahme an dem von Frey und Nuding attentirten Betruge, nicht weniger we- gen Wissenschaft von dem Kassenreste des Frey und wegen geleisteter Belhülfe zu Verdeckung desselben, und endlich wegen mehrerer anderer minder bedeu- tender Vergehen, neben Ersatz des Schadens unter olldarischer Verbind= lichkeit mit Frey und Nuding, sowelt er an deren Vergehen Theil genommen, von selnen Aemtern cassirt, zu Beklei- dung eines dffentlichen Amts für un- fählg erklärt und zuelnjähriger Fe- stungsstrafe mit angemessener Beschäf- tigung verurtheilt, wegen Verdachts der Verübung mehrerer anderer ähn- licher Dienstoergehen aber tbeils von der Instanz absololrt, theils dieser Ver- dacht als unerwiesen beruhen gelassen. Den 29. December wurde: 21. auf den Grund der vor dem Oberamt