100 11. Verfügungen der Departements. A) Des Justiz= Departements. Des Justitz-Ministerium. Die Aufstellung goerichtlich verpflichteter Dollmetscher für die Ueberschung von Aktenstücken, dic in englischer und italienischer Sprache abgefaßt sind, betrefsend. Da bei den verschiedenen Gerichtsstellen des Könlgreichs bfters Aktenstücke einge- reicht werden, die in fremden Sprachen ab- gefaßt sind, und wegen Uebertragung der- selten in die Landesspreche schon hin und wieder Verlegenheiten entstanden, so sind einstweilen für Uebersetzungen aus der eng- lischen und italienischen Sprache zwei Doll- metscher aufgestellt worden. Zu solchen sind vermge Kbnig'. Ent- schließung vom 15. November 13# die beiden Professoren an dem Gyomnasium zu Stuttgart, Relnbeck (für die englische Sprache) und Fischhaber (für die italle- nische Sprache) ernannt und alsdann ge- richtlich verpftichtet worden. Indem sämtliche Gerichtsstellen des Ko- nlgreichs von dieser Verfügung in Kennt- niß gesetzt werden, wird in Bezlehung auf Geschäfts -Behandlung folgendes ange- fügt: 1.) Die in den genannten beiden Spra- chen einkommenden Urkunden werden von der Gerichtsstelle, welche amtlichen Gebrauch davon machen soll, an die Kanzlel-Direktlon des Königl. Justiz- Ministerium, Behufs deren Ueber- setzung, eingeschickt. 3.) Die letztgedachte Stelle ulrd alsdann die Urkunden dem betreffenden Doll- metscher zu dem genannten Zwecke zustellen. 3.) Die Uebersetzung wird mit Trene und Gewlssenhaftigkeit, und se weit es der Gelst der Sprache zuläßt, ohne Umschrelbung und von Wort zu Wort besorgt werden. 4.) Die gekertigte Uebersetzung nebst dem Orlglnal -Document wird sodann der Dollmetscher an die Kanzlei-Direktion des Kdlgl. Justiz-Ministerium, und diese an das betreffende Gericht ohne Aufemhalt zurücksenden.