IV.) Das Zeugniß dritter Classe, dritter Abthellung. 1. Johann Heinrich Wilhelm Schüßler, von Stuttgart. 2. Albrecht Ludwig v. Seutter, von Altheim, Oberamts Geißlingen. Den kaum genannten zwanzig Rechts- 105 Candidaten, welche um Aufnahme als Re- ferendäre zweiter Classe etwa bliten mochten, wlrd nunmehr überlassen, ihre diesfälligen Gesuche binnen acht Tagen bei dem Königl. Justiz-Ministerlum einzureichen. Stuttgart den 9. Februar 1633. Maueler. 8) Des Departements des Innern: Des Khnigl. katpholischen Kirchenratße. a). Die Prüsung, welche in diesem Jahre zu Stuttgart für die katholischen Schullehrer und Provisoren gehalten wird, betreffend. Dlese Prüfung ist auf Montag den 6. Mal und dle folgende Tage festgesetzt: Bel der- selben haben zu erschelnen 1) alle bereits früher schon, jedoch nicht in Stuttgart geprüfte Schullehrer, wenn sie a) zur Anstellung auf Stadt= Schul- denste, oder b) zur Befhwerung auf bessere Stedt= und Land-Schuldlenste fähig erklärt werden wellen. :)) Diejeoigen Schullehrer, welche obgleich schon früher in Stutigart geprüft, als Musterlehrer angestellt zu werden wäün= schen. Die Hrovisoren, welche ihre erste Prä- fung fär Schuldienste bei den hiezu in einl- gen Städten aufgestellten Commisstenen zu erstehen haben, dürfen sich zu dle — In Stutt- gart abzuhaltenden Prüfung melden, wenn sie vermöge ibrer ersten Prüfung zu Pfarr- Schuldiensten auf dem Lande fählg erklért worden sind, und in den folgenden zwei Jahren noch keine Anstellung auf einen Land-Schuldienst erhalten haben. Die Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung müssen vier Wochen vorper mit schulisspektoratamtlichen Beiberichten und mit geschlossenen Zeugnissen der Orts-Schul- Commissionen eingereicht werden. Die Drool- seren haben noch überdles anzuzeigen, wann und wo sle ihre erste Prüfung auf Schul- dlenste erstanden haben. Dlejenlgen Präfungs-Candidaten, an welche keine Abweisung erfolgt, haben am benannten Montag Nachmittags auf der