129 Forstrath in elnem blos coordinirten Ver- haͤlinisse. s. 3. Verhaͤltnisse der Unter-Behoͤrden zu dem Forst- rath und den Kreis-Finanz-Kammern. An die Forstämter kann der Forstrath nur in so weit Verfügungen erlassen, als solche zu Handbhabung der ihm gebäbrenden Anordnungen erforderlich sind. In diesen Bejiehungen haben daher ouch die Forst- ämter ihre Anfragen und Berichte unmk- telbar an den Forstrath zu rlchten. In allen übrigen DienstA#gelegenhelten sind die Forstämter den Finanz: Kammern untergeben. Den Letteren steht insbesondere die Die elplinar-Aufsicht über das Forst- Personal zu. Auch haben sle die perlodi- schen Bezirk= und Amts-WVistrationen zu verfügen. Scheint dem Forstrath eine nähere Unter- suchung der technischen Amtsfährung eines Forst-Beamten erforderlich; so hat er die geeignete Flnanz-Kammer zu Anordnung derselben durch eine motloirte Mittheilung zu veranlassen. F. 4. Besetzung des Forstraths und der Kreis-Finanz- Kammern. Das Cellegium des Forstraths besteßt aue der erforderlichen Zabl rein technischer Mitglleder. In den Finanz-Kammern hat vornehm- lich der bleherige Kreis-Forstmelster (künf- tig Kreis-Forstrath) die technischen Gegen- stände der Forst-Verwaltung zu behandeln. Namemtlich ist dieser Rath zu Vornahme der Bejirks= und Amts-Wislttatlonen zu verwenden. Die sonstigen, auf die Ferst= und Jagd- Verwaltung sich bejlehenden Geschäfte, wer- den unter die übrigen Mitglieder der Fl- nanz-Kammern angemessen verhheilt. s. 6. Vollziehungs-Termin. 4 Die vorstehenden Anordnungen sind mit dem 1. Aprll 182: in Vollzug zu setzen, wetbalb schon vom 20. Merz d. J. ar, dle betreffenden Berichte und Eingaben an die bezeichneten Behbrden zu richten find. Unser Flnanz-Minlster ist mit Vollzie- bung der gegenwärtigen Berordnung be- auftragt. Stuttgart den 28. Februar 1631. Wilhelm. Der Minister der Finanzen v. Weckberlin. Auf Befehl des Khnigs: Der Skaats-Sekretär Vellnagel.