134 Verwaltun g3- Edikt für die Gemelnden, Oberämter und Stiftunges. I. Capitel. Von der Verwaltung der Gemeinden. · J. 1° Bildung der Jede Stadt, jeder Markt-Flecken und jedes Dorf bildet elne fär slch bestehende Gemeinden. Gemeinde Einzelne Weiler und Hbfe Haben sich an die Gemeinde des nächstgelegenen Or- tetz anzuschlietzen, oder, wo solches ihre Lage erheischt und gestattet, unter sich zu einer eigenen Gemeinde zu verbinden. 6 Jede neu zu blldende Gemelnde soll wenigstens elnbundert Familien oder fünf- bundert Einwohner umfassen ; aus besondern Lokal-Räcksichten kann jedoch eine Aus- nahme von dieser Regel nachgesuch", und durch die Reglerung des Kreises bewilligt werden. Dle näheren Bedingungen dleser Vereinlgung sind, so weit sle dem gegenwärtl- gen Edlikte nicht zuwider laufen, nach gütlicher Uebereinkunft der Betheilllgten festzu- letzen. 1 Eintbelluns der Die Gemelnden werden nach Verschledenheit ihrer Grüße in drei Klassen ge- Gemeinden. theilt, deren eeste die Städte von mehr als Fuͤnftausend Einwobnern, die zweite die Gemeinden von mehr als Eintausend Elnwohnern, endlich die dritte alle übrige Gemeinden begreift. Die besonderen Rechte jeder einzelnen Klasse find in gegenwärtigem Edikte (. 1½2, „5, 16, 66) festgesetzt; die äbrigen Bestimmungen desselben sind sämrlichen Klassen gemein. «