135 Es kann zu diesem Amte Jeder gewaͤhlt werden, der zum Mitsliede des Gemelnde- Raths wählbar ist (F. 6.); nur bleiben diejenigen Bürger, welche das Wirthschafts- Gewerbe treiben, auch fernerhln ausgeschlossen. Zur Gältigkeit der Wahl wird erfordert, doß wenigstens zwei Drittheile sämt- licher Stimm-Berechtigten bel derselben erschlenen seyen und ihre Stimmen abgege- ben haben. Die Leitung der Wahlhandlung geschleht durch den Oberamtmann. F 11. Unter der Voraussetzung, daß die Vorgeschlagenen dle gesetzlichen Elgenschaften Erneunung, — baben, wird Einer derselben, — in den Gemelinden erster Klasse durch Uns Selbst, auf den Vortrag Unseres Ministerium des Innern, in den übrigen Gemelnden durch die KreisReglerung — zum Orts-Vorsteher ernannt. Im Falle einer der Vorgeschlagenen zwel Dritthelle aller abgelegten Stimmen auf sich vereinigt, wird diesem immer der Vorzug vor den übrigen gegeben. Die Senennung geschieht auf kebens-Zeit. In Absicht auf Entfernung vom Amte find die Orts-Worsteher nach den gesetzmäßigen Bestlmmungen zu behandeln. Ist der Ernannte nicht zuvor schon Bürger der Gemeinde, welche ihn zu ihrem Versteher in Vorschlag gebracht pat; so erlangt er hlerdurch das Orts-Bürger-Recht ohne weitere Nachsuchung desselben, jedoch unter Verbehalt der von lhm zu entrich- tenden Bürger-Annahme-Gebähren. 9. 13. Der Orts Vorsteber erhält aus der Gemeinde-Kasse eine den Kräften derselben und dem Umfange seiner Geschäfte angemessene Besoldung, wogegen er alle und jede Dienst- Verrichtungen in Gemeindesachen ohne weitere Anrechnung zu beforgen hat. Bel auswärtigen Verrichtungen erhält er dle gesetzliche Entschädigung. s. 14. Dem Orts--Vorsteher liegt es ob, die dffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherhelt zu erhalten, die Orts-Polizei im Namen der Gemeinde, die Landes-Polizei im Namen und aus beständigem Auftrage der Reglerung zu handhaben, die Gesetze und die in Gemößheit derselben von den Staaks-Bebbrden getroffenen Anordnungen zu verkünden, zu vollziehen, und durch andere vollzlehen zu lassen, für Aufrechthaltung Gehalt, — Amts Oblie-- genbeiten des Orts-Vor- stehers.