138 bondlungen im sammeln. Kein Mitglied desselben kann außer dem Falle, wenn der Gegenstand nnt dasselbe persbnlich oder dessen Verwandte und Schwäger bis zum zweiten Grad ein- schlietzlich (F. ö.) angeht, von der Versammlung ausgeschlossen oder bei der Einbe- rufung derselben übergangen werden. Elne diesfallstge Verfehlung des Orts-Vorste- hers ist nach dem Grade seiner Werschuldung zu bestrafen. Die Verhandlung des Gemeinde-Raths ist kolleglolisch; der Beschluß wlrd nach der Stimmen-Mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen-Gleichheit hat der Vorstand dle entscheidende Stimme. Zur Gältigkeit des Beschlusses wird erfordert, daß bei Abfassung desselben mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinde-Raths anwesend gewesen sey. 210. Raths- Zu Fuͤhrnng der Raths-Protokolle, zu den Ausfertigungen aus denselben, zu Schteiber. Erhaltung der Registratur und der bffentlichen Bücher, so wie zu Besorgung der vorkommenden Schrelberel-Geschäfte überhaupt wird ein Raths-Schreiber vom Ge- meinde-Ralhe auf Lebens-Dauer gewählt, vom Oberamte bestärlgt und in Pflichten genommen. Er bezleht einen firen Gehalt aus der Gemeinde-Kasse, wogegen er alle im Namen des Gemeinde-Raths zu fertigende Berichte, Verzeichnisse, Umlagen, Be- rechnungen und hnliche Ausfertigungen ohne besondere Belobnung besorgt. Der Naths-Schrelber kann auch aus der Mitte des Gemelnde-Rathes (mit Ausschluß jeroch der Gemelnde= urd Stlftungs-Pfteger) gewählt werden, und be- bält in dlesem Falle die ihm als Raths-Mitgllede gebährende Stimme. Auch der erste Orts-Vorsteber kann mit Zustimmung des Gemeinde-Ratbes das Aktuarlat bel demselben gegen angemessene Belohnung besorgen; nur wird ihm in diesem Falle zu Führung der Wahl-Protokolle eine Urkunds = Derson an die Selte eegeben. . 21. Verwastung Der Gemeinde-Rath verwaltet das Vermögen der Gemeinde. Die Kassen= und oecpreender Rechnangs-Fäbruns, so wle dle Verwaltung einzelner Vermögens-Deile áberträgt er Einzelnen aus seiner Mitte, führt die Aufslcht über dleselben, ordnet ihre Einnahmen, prüft ihre Ausgaben, untersucht ihre Rechnungen, erwägt und beschließt, was ihm