139 zu Erbaltung oder Herstellung des Gleichgewlchtes zwischen Einnahme und Ausgabe, oder sonst zum Besten der Gemeinde nützlich und nothwendig scheint. 1#. Fär die Haupe= Rechnung wird durch den Gemeinde-Ratb aus seiner Mltte, ein oder zwei Gemelnde-Dteger (Stadt-Pfleger) gewählr, welche letztern Falls in . Cassen= und Rechnungs-Führung jährlich mltelnander wechseln. Sie werden entweder auf Lebenedauer, oder auf eine bestimmte Zeit, in diesem Falle jedoch wenigstens auf die Der#er von drei Jahren, gewählt und khnnen nur unter denselben Bedingungen wie die Orts-Vorsteher von ibrer Stelle emferut werden. Sie bepalten Siz und Stlmme im Gemeinde-NRathe, und sind demnach immer aus der Zahl der berells auf Lebenszelt gewählten Mitglieder desselben zu nehmen. Die Wahl geschieht unter dem Vorsltze des ersten Orts-Worstehers mit Zugle- hung des Rathsschrelbers, jedoch unter Verbehalt der im F. 38. ausgesprochenen Befugniß des Oberamtmanns. Dle Stadt= und Gemeinde Pfleger werden durch den Oberamtmann bestätigt und in Pflichten genommen; ste bezlehen au der GemeindeKasse einen, den Kräf- ton derselben angemessenen Gehalt. · DleTtelbungeinerWirthschaftblelbtlbnenuntersagt. H.23. FüreinzelneBetmbgens-TheilenndElnkünftederGemeindekannderGe- meinde-Rath, jedoch nur da, wo es die Nothdurft erfordert, besondere Aufseher, Rechner und Verwalter mit angemessenem Gehalte bestellen, z. B. Wald-Meister, Pferch-Meister, Frucht-Vorraths-Pfleger, Bau-Verwalter und dergl. Es sind jedoch solche Theil-Rechner nur als Unter Pfleger des Haupt-Rechners zu betrachten; übrigens wle dieser entweder auf Lebenszeit oder auf eine besilmmie Zabl von Johren zu bestellen, dem Oberamt zur Bestätlgung und Verpflichtung an- zuzeigen. Auch der Steuer-Einbringer ist Thell Rechner des Gemeinde-Pftegers; es kann aber der Einzug der Staats-Steuer auch dem Gemeinde-Pfleger übertragen werden. 2 Gemelnde- Pfleger. Chell- Rechner.