141 umzulegen, ob und wie der etwaige Ueberschuß der Gemeinde Einkuͤnfte zum Besten der Gemeinde oder der einzelnen Buͤrger zu verwenden seyn moͤchte. . 29. Zu Erlelchterung dieser Arbeit sowohl, als zu Erhaltung elner desto richtigeren und festeren Ueberscht über den bkonomischen Zustand und Bedarf der Gemeinden, bat der Oberamtmann mit Zuzlehung des Gemeinde-Rathes und Bürger-Ausschus- ses einen stehenden Haupt-Etat für jede Gemeinde zu bilden, und solchen der be- treffenden Kreis= Regierung zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Diesen Haupt Etat, welcher je noch Verfluß von zehn Jahren zu erneuern ist, bat der Gemeinde Rath als Leitfaden bei Entwer'ung der Jahrs-Etats und in vor- kommenden Fällen bel seinen Beschlüssen über Gegenstände der Gemeinde Verwal- tung als Maßstab zu benützen. . 28. Der Steuersatz oder die jaͤhrliche Revision des Steuer-Catasters wird, dem Grundsatze der Vertretung der einzelnen Steuerpflichtigen durch die Gemelnde gemäß, von den Gemeinde-VWorstehern gefertigt. 1 + Wenn der Steuersatz vollendet und die oberamtliche Genehmigung des Jahrs- Etats erfolgt ist, wird die zu Deckung des Deflelt erforderliche Summe (der Cem- munschaden) nach der für die Steuer-Umlage bestehenden Vorschrift auf dle Bürger- schaft und die übrigen Contribuenten umgelegt, und zu Bezahlung derselben ange- messene Zieler bestimmt. 30. Dlie Verkäufe, Verlelhungen und sonstigen Berträge über den Ertrag des Ge- meinde-Vermdgens werden durch den Gemeinde-Ofleger, oder durch den betreffenden Theil-Rechner nach vorgängiger Bewllligung des Gemeinde-Rathes, unter Beobach- tung der von letzterem ertheilten Vorschriften, nach öffentlichem Aufstreich in Gegen- wart des ersten Orts-Vorstehers oder eines von ihm biezu abgeordneten Gemeinde- Ratbe# abgeschlossen und durch diesen in das biezu bestimmte Protokoll eingetragen. Sollte der Gemeinde-Rath aus besondern Gründen die Unterlassung des Auf- Haupt- Etat. Ettuersah. Commun- Schadens= munshe. Behanblung der Ge- melnde-Eln- känfte.